Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 2

Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 2

Der gesetzliche Mindestlohn steigt, die Renten werden im Juli erhöht, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt, die Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit ist höher: Mit dem neuen Jahr gibt es einige Änderungen für Arbeitnehmer.

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Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir zusammengestellt, was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert.

Hier ist Teil 2!:

Die Grenzen der Anteile zur betrieblichen Altersvorsorge ändern sich leicht

Mit Jahresbeginn 2020 wurde die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung angehoben. Sie liegt nun im Westen bei 82.800 Euro und im Osten bei 77.400 Euro.

Durch diese Anhebung ändern sich auch die Grenzen für die Beträge, für die im Rahmen der Bruttoentgelt-Umwandlung keine Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden müssen.

Arbeitnehmer können nämlich bis zu vier Prozent der aktuellen Beitragsmessungsgrenzen in den Sozialversicherungen sozialabgabenfrei und bis zu acht Prozent steuerfrei für eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds umwandeln.

Im Jahr 2020 beträgt der maximale Anteil, der sozialabgabenfrei bleibt, somit 276 Euro pro Monat. Der steuerfreie Anteil beläuft sich auch höchstens 552 Euro.

Die Verpflegungspauschale bei den Reisekosten steigt

Arbeitnehmer, die beruflich über acht Stunden auswärts tätig sind, können seit dem 1. Januar 2020 eine Verpflegungspauschale von 14 Euro ansetzen. Das sind zwei Euro mehr als bisher.

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhöht sich die neue Verpflegungspauschale um vier Euro auf jetzt 28 Euro.

Bei mehrtätigen Reisen kann der Arbeitnehmer sowohl für den Anreise- als auch für den Abreisetag die 14-Euro-Pauschale geltend machen. Die Reisekosten kann entweder der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer macht sie als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend.

Lkw-Fahrer können höhere Spesen absetzen

Für Lkw-Fahrer hat der Gesetzgeber zusätzlich zu den erhöhten Verpflegungspauschalen noch einen neuen Pauschbetrag auf den Weg gebracht.

Übernachtet ein Lkw-Fahrer in seinem Dienstfahrzeug, kann er die dabei entstehenden Kosten nun mit pauschal acht Euro pro Tag ansetzen. Auf diese Weise sollen zum Beispiel die Gebühren für die Nutzung von Toiletten oder Duschen abgegolten werden.

Übersteigen die Kosten die 8-Euro-Pauschale, kann der Brummifahrer aber auch die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen. Dann muss er allerdings entsprechende Belege vorweisen können.

Werkswohnungen müssen nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine kostengünstige Werkswohnung zur Verfügung, musste die Ersparnis bisher als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Grundlage für die Bewertung bildete die ortsübliche Vergleichsmiete.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Bewertungsabschlag von einem Drittel. Wenn die Miete für die Werkswohnung mindestens zwei Dritteln der ortsüblichen Miete entspricht, fällt die Besteuerung als geldwerter Vorteil weg.

Auf diese Weise werden Arbeitnehmer entlastet, die zum Beispiel bei großen Unternehmen oder in Krankenhäusern arbeiten und Wohnungen vom Arbeitgeber nutzen können.

Um zu vermeiden, dass Luxuswohnungen angemietet werden, ist der Abschlag aber auf eine Vergleichsmiete von maximal 25 Euro pro Quadratmeter begrenzt.

Dafür berücksichtigt die Vergleichsmiete die letzten sechs und nicht mehr nur die vergangenen vier Jahre. Auch das kann die Steuerlast zusätzlich senken.

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Jobtickets können pauschal besteuert werden

Berufspendlern kann ihr Arbeitgeber ein sogenanntes Jobticket spendieren oder sich anteilig an den Kosten für die Fahrkarte beteiligen. Schon seit 2019 werden auf den Betrag keine Steuern und Sozialabgaben erhoben.

Allerdings muss der Arbeitnehmer den Betrag von der Entfernungspauschale abziehen. Er konnte also nicht die vollen Fahrtkosten als Werbungskosten abrechnen, sondern musste sie um den Gegenwert des Jobtickets oder des Zuschusses kürzen.

Seit Jahresbeginn 2020 kann der Arbeitgeber das Jobticket mit pauschal 25 Prozent besteuern. Damit ist der geldwerte Vorteil abgegolten und der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Mehr Familien haben Anspruch auf den Kinderzuschlag

Am 1. Januar ist die zweite Stufe vom Starke-Familien-Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz soll Familien mit geringen und mittleren Einkünften sowie Alleinerziehende finanziell besser unterstützen.

In diesem Zuge sind die oberen Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag weggefallen. Dadurch können nun mehr Familien diese Leistung in Anspruch nehmen.

Der Kinderzuschlag greift Eltern unter die Arme, die mit ihrem Arbeitseinkommen zwar ihren eigenen Unterhalt decken, den Unterhalt ihrer Kinder aber nicht sicherstellen können.

Pro Kind und Monat kann der Kinderzuschlag bis zu 185 Euro betragen. Zusammen mit dem Kindergeld ist dann der Bedarf des Kindes gedeckt.

Gewährt wird der Kinderzuschlag, wenn

  • die Eltern für das Kind Kindergeld bekommen,

  • das Arbeitsentgelt bei Paaren mindestens 900 Euro brutto und bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro brutto beträgt,

  • der Kinderzuschlag zusammen mit dem Einkommen eine Hilfebedürftigkeit verhindert, die Eltern also kein ergänzendes Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beantragen müssen, weil der Lebensunterhalt des Kindes durch den Kinderzuschlag gewährleistet ist und

  • das Arbeitsentgelt eine individuell ermittelte Grenze nicht übersteigt.

Neu ist, dass die oberen Einkommensgrenzen abgeschafft wurden. Bei einem höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag dadurch nicht mehr automatisch komplett weg, sondern verringert sich schrittweise.

Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Bislang waren es 50 Prozent. Die Kinderfreibeträge wurden ebenfalls auf jetzt 5.172 Euro pro Kind erhöht.

Eine weitere Neuerung betrifft Familien, die keine Leistungen beim Jobcenter beantragt haben, obwohl sie Anspruch darauf hätten.

Wenn den Eltern durch die Summe aus Arbeitseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit maximal 100 Euro fehlen, können die Eltern statt Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld auch den Kinderzuschlag und Wohngeld bekommen. Bisher war das nicht möglich.

Die Änderungen führen dazu, dass seit Jahresbeginn auch Familien mit einem mittleren Einkommen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben können.

Das gilt zum Beispiel für kinderreiche Familien und bei einer hohen Miete. Deshalb kann es sich lohnen, einen Antrag bei der Familienkasse zu stellen. Seit Jahresbeginn 2020 ist das auch online möglich.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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