Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil I

Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil I

Höhere Sätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe, angehobene Bemessungsgrenzen bei den Sozialabgaben, gestiegene Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten, Einschnitte beim Elterngeld: Das neue Jahr hat einige Neuerungen im Gepäck. In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen zusammen.

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Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil I

Höherer Mindestlohn

Zum 1. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten. Er steht also nicht nur Arbeitnehmern mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, sondern auch Minijobbern zu.

Beim Minijob wirkt sich die Anhebung des Mindestlohns auch auf die Verdienstgrenze aus. Seit Oktober 2022 sind die Erhöhung des Mindestlohns und die Obergrenze von Minijobs miteinander verknüpft.

Deshalb steigt die Verdienstgrenze auf jetzt 538 Euro im Monat und auf 6.456 Euro im Jahr. Die Arbeitszeit darf auch weiterhin rund 43 Stunden monatlich betragen, wenn der Mindestlohn bezahlt wird.

Vorher war es immer so, dass die Arbeitszeit reduziert werden musste, damit die Minijob-Grenze durch einen höheren Mindestlohn nicht überschritten wurde.

Die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro verschiebt auch die untere Verdienstgrenze bei einer Tätigkeit im Übergangsbereich.

Weil der sogenannte Midijob an den Minijob anknüpft, beginnt er seit Jahresbeginn 2024 bei 538,01 Euro. Die obere Grenze von maximal 2.000 Euro monatlich bleibt bestehen.

Mehr Geld in verschiedenen Branchen

Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen, in denen die Tarifverträge branchenspezifische Mindestlöhne festlegen. Auch hier können sich Arbeitnehmer in mehreren Gewerken über ein Plus auf dem Gehaltszettel freuen.

Einige Mindestlöhne sind gleich zu Jahresbeginn gestiegen, andere Mindestlöhne werden im Jahresverlauf angehoben:

Branche Bislang Neu Monat
Aus- und Weiterbildung sowie pädagogische Mitarbeiter 17,87 € 18,58 € Januar
Dachdecker 14,80 € 15,60 € Januar
Elektrohandwerk 13,40 € 13,95 € Januar
Gebäudereinigung (Innen) 13,00 € 13,50 € Januar
Gebäudereinigung (Glas/Fassade) 16,20 € 16,70 € Januar
Gerüstbau 13,60 € 13,95 € Oktober
Leih- und Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) 13,00 € 13,50 € Januar
Maler/Lackierer 14,50 € 15,00 € April
Schornsteinfeger 14,20 € 14,50 € Januar

Auch Beschäftigte in der Altenpflege verdienen ab Mai 2024 mehr. Hier erhöht sich der Mindestlohn brutto pro Stunde für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro.

Außerdem bleibt es dabei, dass Mitarbeiter in der Altenpflege auch im Jahr 2024 über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus neun Tage mehr Urlaub haben.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialabgaben

Weil die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen, müssen alle Arbeitnehmer, die ein höheres Einkommen erzielen, seit Jahresbeginn 2024 höhere Sozialabgaben leisten.

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern zum 1. Januar 2024 von 7.300 Euro auf 7.550 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern von 7.100 Euro auf 7.450 Euro gestiegen.

Bis zu diesen Beträgen werden Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Erst das Einkommen oberhalb dieser Grenzen bleibt beitragsfrei. Die Beitragssätze ändern sich nicht.

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Sie betragen nach wie vor 18,6 Prozent für die Renten- und 2,6 Prozent für die Arbeitslosenversicherung. Dabei bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte.

In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850 Euro auf 62.100 Euro brutto pro Jahr. Das entspricht 5.175 Euro brutto monatlich.

Bis zu dieser Grenze ist das Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze ist ebenfalls gestiegen. Um in die private Krankenversicherung zu wechseln, muss ein Arbeitnehmer im Jahr 2024 mindestens 5.775 Euro brutto monatlich verdienen.

Höhere Beträge bei der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bringt es mit sich, dass sich auch die Grenzen für die abgabenfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung verändern.

Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialversicherungen ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent ohne Abzug von Steuern für die betriebliche Altersvorsorge in einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds umwandeln.

In Zahlen heißt das, dass der sozialabgabenfreie Anteil in diesem Jahr bei 302 Euro monatlich und der steuerfreie Anteil bei 604 Euro monatlich liegt.

Mehr als verdoppelte Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage haben sich die Einkommensgrenzen zum Jahresbeginn 2024 mehr als verdoppelt. Für Ledige liegt die Grenze nun bei 40.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen, davor waren es 17.900 Euro.

Für Verheiratete ist die Grenze von 35.800 Euro auf 80.000 Euro geklettert. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll sich durch die Anhebung der Einkommensgrenzen auf rund 13,8 Millionen Personen erweitern.

Durch die Arbeitnehmer-Sparzulage fördert der Staat, wenn Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen für einen Bausparvertrag oder eine Vermögensbeteiligung wie einen Investmentfonds-Sparplan nutzen. Viele Arbeitgeber bieten vermögenswirksame Leistungen an.

Arbeitnehmer können diese dann aus ihrem Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst übernehmen.

Als Zulage gewährt der Staat beim Bausparen neun Prozent von einer Sparsumme bis maximal 470 Euro bei Ledigen und 940 Euro bei Verheirateten. Beim Fondssparen beläuft sich die Zulage auf 20 Prozent von höchstens 400 bzw. 800 Euro jährlich.

Anhebung der monatlichen Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze wird zum 1. Juli 2024 angepasst. Arbeitgeber müssen die neuen Freibeträge im Fall einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung automatisch berücksichtigen. Gleiches gilt für Banken bei einem P-Konto.

Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird im Frühjahr bekannt gegeben. Experten gehen aber davon aus, dass Schuldner mit einer deutlichen Erhöhung und damit Entlastung rechnen können.

Es ist zu erwarten, dass sowohl die Grundfreibeträge, die nicht gepfändet werden dürfen, als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten, steigen werden.

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