15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit, Teil 2

15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit, Teil 2

Die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses soll dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, sich gegenseitig besser kennenzulernen und herauszufinden, wie die Zusammenarbeit funktioniert. Stellt sich heraus, dass die Erwartungen nicht erfüllt werden, kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit schneller und einfacher wieder beendet werden als ein reguläres Arbeitsverhältnis. Doch was heißt das konkret?

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15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit, Teil 2

Welche Regelungen gibt es? In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir 15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit. Hier ist Teil 2!:

  1. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit von einer Berufsausbildung?

Das Arbeitsrecht behandelt die Berufsausbildung als ein besonderes Arbeitsverhältnis, das speziellen Regelungen unterliegt. So sieht das Berufsausbildungsgesetz in § 20 für Ausbildungsverhältnisse eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten vor.

Im Unterschied zur Probezeit von Arbeitsverhältnissen gibt es in der Probezeit einer Ausbildung gar keine Kündigungsfrist. Deshalb kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, erfordert aber keine Begründung.

Wichtig ist die Möglichkeit zur Kündigung vor allem für den Ausbildungsbetrieb. Denn der Azubi kann auch später noch ordentlich kündigen. Der Ausbildungsbetrieb hingegen kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich beenden.

  1. Ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit möglich?

Während der Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann das Arbeitsverhältnis jederzeit wieder aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer erkrankt.

Ausnahmeregelungen für eine Kündigung wegen Krankheit wären nur im Fall einer Schwangerschaft, in der Elternzeit und bei einer Mitgliedschaft im Betriebsrat gegeben.

Natürlich kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer in den ersten Wochen nach Arbeitsantritt erkrankt. Und der Arbeitgeber wird deshalb eher selten kündigen. Auf die Dauer der Probezeit hat die Erkrankung im Normalfall keinen Einfluss. Die Probezeit endet also wie ursprünglich vereinbart.

Es sei denn, eine Klausel im Arbeitsvertrag besagt ausdrücklich, dass sich die Probezeit um die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls verlängert.

  1. Was gilt für eine Kündigung in der Probezeit für Schwangere?

Im Unterschied zum gesetzlichen Kündigungsschutz greift der Sonderkündigungsschutz auch schon in der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz stellt werdende Mütter unter einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können während der Schwangerschaft und in den vier Wochen nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das ist auch in der Probezeit so.

Ausgenommen ist lediglich eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung. Ihr muss aber die zuständige oberste Landesbehörde zustimmen, damit sie wirksam werden kann.

  1. Sind Schwerbehinderte vor einer Kündigung in der Probezeit sicher?

Wie Schwangere genießen auch Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz. Im Fall einer Schwerbehinderung greift der Sonderkündigungsschutz aber erst nach sechs Monaten.

Das Gesetz kann demnach frühestens nach einem halben Jahr angewendet werden. Zu diesem Zeitpunkt endet aber auch die Probezeit, denn sie kann ebenfalls höchstens ein halbes Jahr andauern.

Damit sind Schwerbehinderte vor einer Kündigung in der Probezeit nicht geschützt.

  1. Wann ist eine Kündigung während der Probezeit unwirksam?

Auch wenn es in der Probezeit leichter ist, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ist eine Kündigung nicht in jedem Fall wirksam.

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Neben einer bestehenden Schwangerschaft können folgende Gründe dazu führen, dass die Kündigung nicht wirksam wird:

  • Erfolgt die Kündigung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Religion, des Alters, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung, ist sie in aller Regel unwirksam. Eine solche Kündigung würde nämlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und den Arbeitnehmer diskriminieren.

  • Unwirksam ist eine Kündigung, die offensichtlich willkürlich ist.

  • Auch eine Kündigung in der Probezeit muss die Kündigungsfrist einhalten. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Eine längere Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, kürzer darf die Frist aber nicht sein.

  • Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss immer und ausnahmslos schriftlich erfolgen. Eine Kündigung, die mündlich, telefonisch oder per E-Mail übermittelt wird, kann nicht wirksam werden, weil sie die Formvorschriften nicht erfüllt.

  • Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss er ordnungsgemäß über die Kündigung informiert werden. Geschieht dies nicht, kann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein.

  1. Was wird aus dem Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird?

Der Anspruch auf Urlaub entsteht auch während der Probezeit. Denn für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, sammelt der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Urlaubstage an. Sofern es keine anderen Vereinbarungen gibt, kann der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub aber erst nach Ablauf der Probezeit nehmen.

Löst der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in der Probezeit wieder auf, gibt es für die angesammelten Urlaubstage zwei Möglichkeiten.

Die erste Möglichkeit ist, dass der Arbeitnehmer in den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und so die Urlaubstage aufbraucht. Als zweite Möglichkeit kann der Arbeitgeber die Urlaubstage finanziell abgelten.

Das Bundesurlaubsgesetz besagt in § 7 nämlich, dass Urlaub finanziell abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

  1. Ergibt sich bei einer Kündigung in der Probezeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ob nach einer Kündigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Rolle spielt, von wem die Kündigung ausging und warum sie erfolgte. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber besteht ab dem ersten Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur Anspruch auf finanzielle Unterstützung.

Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder erfolgte die Kündigung wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt, verhängt die Arbeitsagentur in aller Regel eine sogenannte Sperrfrist. Sie kann bis zu zwölf Wochen dauern. Erst nach Ablauf der Sperrfrist wird Arbeitslosengeld bezahlt.

Zusätzlich müssen aber auch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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