15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit, Teil 1
Während der Probezeit ist es sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber einfacher, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch welche Regelungen gelten? Und worauf gilt es zu achten? Wir beantworten 15 Fragen zur Kündigung in der Probezeit!
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Inhalt
- 1 Was ist die Probezeit?
- 2 Wie lange dauert die Probezeit?
- 3 Kann während der Probezeit gekündigt werden?
- 4 Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
- 5 Ist in der Probezeit eine fristlose Kündigung möglich?
- 6 Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
- 7 Ist es zulässig, am letzten Tag der Probezeit zu kündigen?
- 8 Gilt in der Probezeit ein Kündigungsschutz?
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie ist im Arbeitsvertrag vereinbart und ermöglicht, sich gegenseitig besser kennenzulernen.
Durch die Probezeit können beide Seiten für sich feststellen und überprüfen, ob das Arbeitsverhältnis längerfristig Bestand haben soll.
Die Kündigungsfristen während der Probezeit sind in aller Regel kürzer. Dadurch sollen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schneller beenden können, falls sich herausstellt, dass die Erwartungen an die Tätigkeit und die Zusammenarbeit nicht erfüllt werden.
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Wie lange dauert die Probezeit?
Bei Arbeitsverhältnissen ist hierzulande eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten üblich. Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine kürzere oder längere Probezeit vereinbart werden.
Sieht die Position anspruchsvolle Aufgaben vor, wird mitunter eine längere Probezeit festgelegt. Bei einfacheren Tätigkeiten hingegen bleibt es oft bei einer Probezeit von drei Monaten.
Der Gesetzgeber sieht in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Probezeit eine Höchstdauer von sechs Monaten vor. Trotzdem ist die Vereinbarung einer längeren Probezeit möglich und wirksam. Allerdings gelten dann ab dem siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses die regulären Kündigungsfristen.
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Kann während der Probezeit gekündigt werden?
Beträgt die Probezeit maximal sechs Monate, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Allerdings müssen sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber an die vereinbarten Kündigungsfristen halten.
Bei einer Probezeit, die länger dauert als sechs Monate, greifen ab dem siebten Monat die Regelungen für normale Arbeitsverhältnisse.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss er gehört werden. Diese Regelung aus § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) gilt für Kündigungen von regulären Arbeitsverhältnissen und Kündigungen während der Probezeit gleichermaßen.
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Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Der Gesetzgeber hat auch für die Probezeit eine Kündigungsfrist definiert. Sie ist aber kürzer als bei einem regulären Arbeitsverhältnis. So gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Denkbar ist aber, dass ein gültiger Tarifvertrag andere Regelungen vorsieht. In diesem Fall sind diese Regelungen maßgeblich. Außerdem bezieht sich der Gesetzgeber auf eine Probezeit von maximal sechs Monaten.
Ist eine längere Probezeit vereinbart, gelten mit Beginn des siebten Monats die Kündigungsfristen, die bei einem regulären Arbeitsverhältnis greifen.
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Ist in der Probezeit eine fristlose Kündigung möglich?
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung während der Probezeit ist möglich. Wie bei jeder außerordentlichen Kündigung muss aber ein wichtiger Grund vorliegen.
Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es unter Berücksichtigung der Umstände und aller Interessen im Einzelfall nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß zu beenden.
Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz können zum Beispiel eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung vortäuscht oder der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns im Rückstand ist, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Meistens wird aber fristlos gekündigt, wenn Straftaten wie Diebstahl oder Betrug auftreten.
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Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Eine ordentliche, fristgemäße Kündigung in der Probezeit erfordert keine Begründung. Die Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden soll, reicht aus. Hintergrund hierzu ist, dass in der Probezeit noch kein gesetzlicher Kündigungsschutz gegeben ist.
Außerdem soll die Probezeit ja gerade die Möglichkeit schaffen, die Zusammenarbeit auszuprobieren und zeitnah beenden zu können, wenn es nicht passt.
Anders sieht es bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus. Sie erfordert immer einen wichtigen Grund. Ohne einen schwerwiegenden Grund wird eine außerordentliche Kündigung auch in der Probezeit nicht wirksam.
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Ist es zulässig, am letzten Tag der Probezeit zu kündigen?
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, ein Arbeitsverhältnis am allerletzten Tag der Probezeit zu kündigen. Voraussetzung ist aber, dass das Kündigungsschreiben noch innerhalb der Probezeit zugestellt wird.
Ob die schriftliche Kündigung dabei persönlich übergeben oder rechtzeitig per Post verschickt wird, spielt keine Rolle.
Entscheidend ist nur, dass der Gekündigte noch während der Probezeit erfährt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird.
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Gilt in der Probezeit ein Kündigungsschutz?
In der Probezeit entfaltet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Wirkung. Denn das Gesetz findet nur bei Arbeitsverhältnissen Anwendung, die länger als sechs Monate andauern.
Weil der Gesetzgeber die zulässige Höchstdauer der Probezeit aber auf sechs Monate begrenzt hat, ist eine zeitliche Überscheidung ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz greift erst ab dem siebten Monat, doch dann ist die Probezeit bereits vorbei.
Trotzdem ist ein Arbeitnehmer der Entscheidung des Arbeitgebers natürlich nicht komplett schutzlos ausgeliefert.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Kündigung grundsätzlich weder willkürlich erfolgen noch sittenwidrig sein darf. Außerdem darf eine Kündigung nicht dazu eingesetzt werden, um jemanden zu maßregeln oder zu diskriminieren.
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