Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil II
Höherer Mindestlohn und mehr Vergütung in mehreren Branchen, angehobene Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialabgaben, mehr als verdoppelte Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, steigende Pfändungsfreigrenze: Im neuen Jahr gibt es einige Neuerungen. In einem zweiteiligen Beitrag nennen wir die wichtigsten Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen.
Hier ist Teil II!:
Inhalt
Mehr Förderung bei Aus- und Weiterbildung
Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab dem 1. April 2024 verschiedene Neuerungen mit sich, die neben Azubis auch Arbeitnehmern zugutekommen, die sich weiterbilden möchten. Künftigen Azubis soll es zum Beispiel ein Mobilitätszuschuss leichter machen, eine Lehrstelle in einer weiter entfernten Region anzunehmen.
Als Zuschuss ist vorgesehen, dass Azubis im ersten Ausbildungsjahr finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat bekommen.
Ein Berufsorientierungspraktikum soll Jugendliche fördern, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben. Zuständig dafür werden die Arbeitsagenturen und die Jobcenter sein. Sie sollen die Jugendlichen gezielt bei der Berufsorientierung unterstützen und beim Einstieg in eine Berufsausbildung begleiten.
Als zusätzliche Neuerung wird ein sogenanntes Qualifizierungsgeld eingeführt. Es richtet sich an Unternehmen, bei denen durch den Strukturwandel gefährdete Arbeitsplätze durch gezielte Weiterbildungen erhalten bleiben können.
An eine bestimmte Betriebsgröße oder Qualifikation der Arbeitnehmer ist das Qualifizierungsgeld nicht geknüpft. Stattdessen wird es als Lohnersatz in der Zeit ausgezahlt, in der ein Arbeitnehmer für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt ist.
Die Höhe entspricht dem Kurzarbeitergeld, kann aber vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Weil das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz angelegt ist, bezahlt der Arbeitgeber in der Zeit kein Gehalt, sondern übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.
Voraussetzung für das Qualifizierungsgeld ist, dass die Weiterbildung einen Umfang von mindestens 120 Stunden hat.
Die Förderdauer ist auf 3,5 Jahre begrenzt. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Weiterbildung auch neue, qualifizierende Berufsabschlüsse auf dem Niveau seiner bisherigen Berufsqualifikation erwerben.
Höherer Kinderzuschlag
Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Sozialleistung, die Eltern zusätzlich zum Kindergeld zusteht, wenn ihr Einkommen so niedrig ist, dass es nicht für die ganze Familie ausreicht.
Im Jahr 2023 belief sich der Kinderzuschlag auf bis zu 250 Euro monatlich. Mit Jahresbeginn 2024 sind als Kinderzuschlag maximal 292 Euro monatlich möglich.
Einschnitte beim Elterngeld
Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, gelten niedrigere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Elterngeld. Vorgesehen ist, dass nur noch Eltern diese Leistung beziehen können, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein steuerpflichtiges Einkommen bis 200.000 Euro haben.
Bisher liegt die Grenze bei 300.000 Euro. Zum 1. April 2025 sollte die Einkommensgrenze noch einmal, auf dann 175.000 Euro sinken. Für Alleinerziehende soll es bei der bisherigen Grenze von 250.000 Euro bleiben.
Eine weitere Änderung betrifft die Zeit des gemeinsamen Bezugs. Auch über den 1. April 2024 hinaus soll es zwar möglich sein, dass die Eltern zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können.
Ein paralleler Bezug wird aber auf einen Monat begrenzt. Eltern von Frühchen und Mehrlingen sollen von dieser Regelung ausgenommen werden.
Höhere Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderung
Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten im Jahr 2024 höhere Grenzen für einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst. Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung können nun 37.117,50 Euro brutto im Jahr dazuverdienen.
Dieser Beitrag beziffert die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Bezieher einer solchen Rente gilt und nicht angerechnet wird.
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt der anrechnungsfreie Jahresverdienst in diesem Jahr 18.558,75 Euro brutto.
Angehobene Sachbezugswerte
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft, kann es sich aus Sicht des Finanzamts um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Maßgeblich dabei sind die sogenannten Sachbezugswerte, die mit Jahresbeginn bei der Verpflegung auf 313 Euro monatlich gestiegen sind.
Für kostenfreie oder kostenreduzierte Mahlzeiten müssen demnach folgende Werte angesetzt werden:
-
2,17 Euro pro Kalendertag und 65 Euro pro Monat fürs Frühstück
-
4,13 Euro pro Kalendertag und 124 Euro pro Monat jeweils fürs Mittagessen und fürs Abendessen
Die Sachbezugswerte beziehen sich sowohl auf die Verpflegung, die der Arbeitgeber zum Beispiel vor Ort in einer Kantine bereitstellt, als auch auf Essens- oder Restaurant-Gutscheine.
Die Werte für Unterkunft oder Miete sind mit Jahresbeginn ebenfalls gestiegen. Sie belaufen sich bundesweit einheitlich jetzt auf 9,27 Euro pro Kalendertag und 278 Euro pro Monat.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer durchgehend freie Kost und Logis zur Verfügung, bedeutet das fürs Finanzamt, dass das monatliche Bruttoeinkommen, für das Steuern und Sozialabgaben anfallen, um 591 Euro (313 Euro für Verpflegung + 278 Euro für Unterkunft) höher ist.
Gestiegene Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe
Wer auf Bürgergeld (ehem. ALG II bzw. Hartz IV), Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter angewiesen ist, hat sein Jahresbeginn 2024 etwas mehr Geld zur Verfügung.
Die monatlichen Regelsätze sind nämlich gestiegen und betragen nun:
- 563 Euro für alleinstehende Erwachsene
- 506 Euro bei Paaren je Partner
- 451 Euro für Erwachsene unter 25 Jahren, die nicht erwerbstätig sind und im Haushalt der Eltern leben
- 471 für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
- 390 Euro für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren
- 357 Euro für Kinder unter 6 Jahren
Der Bundestag hatte die Anhebung beschlossen, um zügiger als bisher auf die Inflation zu reagieren.
Höhere steuerliche Grundfreibeträge
In der Einkommenssteuer beträgt der Grundfreibetrag seit dem 1. Januar 2024 für Ledige 11.604 Euro und für Verheiratete 23.208 Euro. Der Grundfreibetrag beziffert das Existenzminimum. Ledige und Paare können bis zu dieser Grenze Einkommen erwirtschaften, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Erst für das Einkommen oberhalb der Grenzen werden Steuern abgezogen.
Schon seit 2021 müssen rund 90 Prozent aller Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr bezahlen. Auch hier wurde die Freigrenze zum Jahresbeginn auf jetzt 18.130 Euro angehoben.
Gleiches gilt für die Höhe, bis zu der Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden kann. Dieser Betrag beläuft sich auf maximal 11.604 Euro.
Der steuerliche Kinderfreibetrag ist ebenfalls gestiegen und beträgt nun 6.384 Euro pro Kind. Leben die Eltern getrennt, setzt das Finanzamt bei jedem Elternteil den halben Freibetrag an.
Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob das Existenzminimum des Kindes schon durch das Kindergeld abgedeckt ist oder ob die Eltern mehr vom Kinderfreibetrag profitieren.
In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt und das Kindergeld wie eine Vorauszahlung behandelt.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil I
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Thema: Änderungen 2024 für Arbeitnehmer im Bereich Einkommen, Teil II
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