Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 1

Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 1

Die Verpflegungspauschale bei Reisekosten steigt, Werkswohnungen fallen steuerlich weniger ins Gewicht, der gesetzliche Mindestlohn wird angehoben, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt: Das neue Jahr bringt ein paar Neuerungen für Arbeitnehmer mit sich.

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Was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert, Teil 1

Wir erklären in einem zweiteiligen Beitrag, was sich 2020 bei Arbeit und Einkommen ändert.

Hier ist Teil 1!:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Zum 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde gestiegen. Schon seit Anfang 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen Pflicht.

Von wenigen Sonderfällen abgesehen, profitieren somit alle volljährigen Arbeitnehmer von der Mindest-Vergütung. Dazu zählen auch Minijobber, Saisonarbeiter und Rentner, die sich etwas dazuverdienen.

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben aber zum Beispiel Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses.

Gleiches gilt für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum mit einer Dauer von sechs Monaten absolvieren, und für Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung.

Dafür gibt es für Azubis seit 2020 erstmals einen Mindestlohn. Er ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt. Azubis, die dieses Jahr ihre Ausbildung beginnen, bekommen im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro monatlich.

In den folgenden Lehrjahren steigt der Azubi- Mindestlohn dann jeweils um 100 Euro. Er beträgt somit 615 Euro im zweiten und 715 Euro im dritten Lehrjahr. In den nächsten Kalenderjahren wiederum wird die Einstiegsvergütung schrittweise angehoben.

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es Mindestlöhne, die branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegt sind. Und hier können sich Arbeitnehmer in einigen Gewerken ebenfalls über eine Lohnerhöhung freuen.

Denn in folgenden Berufen klettert der Mindestlohn entweder gleich zu Jahresbeginn oder im Laufe des Jahres nach oben:

Branche neuer Mindestlohn ab
Abfallwirtschaft 10,25 Euro Oktober
Dachdecker 13,60 Euro Januar
Elektrohandwerk 11,90 Euro Januar
Friseure 10,10 Euro Januar
Gebäudereiniger, innen 10,80 Euro im Westen und 10,55 Euro im Osten Januar
Gebäudereiniger, Fassade und Glas 14,10 Euro im Westen und 13,50 Euro im Osten Januar
Geld- und Wertdienste Tarif je nach Bundesland Januar
Maler und Lackierer 13,50 Euro Mai
Pflegekräfte 11,35 Euro im Westen und 10,85 Euro im Osten Januar
Steinmetze und Steinbildhauer 12,20 Euro Mai

Minijobs bleiben trotz höherem Mindestlohn unter der 450-Euro-Grenze

Der leicht gestiegene gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Verdient ein Minijobber bisher weniger, muss sein Arbeitgeber den Stundenlohn ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro anheben.

Die Erhöhung von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Mindestlohn wird aber in den meisten Fällen nicht zur Stolperfalle. Denn selbst wenn der Minijobber nun etwas mehr pro Stunde verdient, bleibt er trotz gleicher Stundenzahl unter der Verdienstgrenze von 450 Euro.

Würde er diese überschreiten, würde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Ein Beispiel:

Der Minijobber hat eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Monat. Mit dem alten Mindestlohn von 9,19 Euro kam er damit auf eine monatliche Vergütung von 441,12 Euro.

Nach der Erhöhung verdient er ab Januar 2020 448,80 Euro monatlich. Er bleibt also trotz höherem Stundenlohn bei gleicher Arbeitszeit unter der 450-Euro-Grenze und muss keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden angehoben

Wie in jedem Jahr werden auch 2020 die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. Dabei steigt die Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit einheitlich von 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro.

Das Einkommen, das für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird, erhöht sich also um 150 Euro. Erst das Einkommen, das oberhalb dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei.

Demnach beträgt der Höchstbeitrag, den ein Arbeitnehmer für die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss, ab Januar 2020 342,19 Euro monatlich. Dazu kommt eventuell noch der Zusatzbeitrag, den die eigene Krankenkasse erhebt.

Die Versicherungspflichtgrenze klettert bundesweit auf 62.550 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Arbeitnehmer Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Erst ab einem Bruttoverdienst von 5.212,50 Euro monatlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab Januar 2020 im Westen auf 6.900 Euro und im Osten auf 6.450 Euro.

In der Rentenversicherung der Knappschaft sind es 8.450 Euro monatlich im Westen und 7.900 Euro monatlich im Osten. Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge für die Rentenversicherung abgezogen.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt leicht

Mit Jahresbeginn 2020 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozent auf nun 2,4 Prozent gesunken. Den Beitrag bezahlen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, jeder von beiden trägt somit 1,2 Prozent. Die Beitragssenkung ist zunächst bis Ende 2022 befristet.

Der etwas niedrigere Beitrag entlastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber um insgesamt rund 600 Millionen Euro jährlich. Dabei haben Arbeitnehmer ein kleines Plus im Geldbeutel, während für Arbeitgeber die Lohnkosten sinken.

Im Juli steigen die Renten

Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland können sich freuen. Denn zum 1. Juli werden die Renten voraussichtlich um 3,15 Prozent im Westen und 3,92 Prozent im Osten angehoben.

Dabei gilt die Erhöhung sowohl für Altersrenten als auch für Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-, gesetzliche Unfall- und landwirtschaftliche Renten.

Die genauen Zahlen zur Rentenanpassung gibt die Bundesregierung im Frühjahr bekannt, wenn die Lohnstatistik für das Jahr 2018 vorliegt.

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Gleichzeitig erfolgt im Juli der nächste Schritt, um den Rentenwert anzugleichen. Die Anpassung des Ost-Rentenwerts an den West-Rentenwert wurde 2018 begonnen und soll bis 2024 abgeschlossen sein.

Der Rentenwert bestimmt darüber, wie hoch die monatliche Rente ist, wenn der Arbeitnehmer ein Jahr lang Rentenbeiträge auf Basis des Durchschnittseinkommens bezahlt.

Damit entspricht der Rentenwert der Höhe von einem Entgeltpunkt in der Rentenversicherung. Dabei wird der aktuelle Rentenwert alljährlich im Juli angepasst, um Rentner auf diese Weise an der Entwicklung der Löhne zu beteiligen.

Derzeit ist es noch so, dass die Löhne im Osten bei der Rentenberechnung höher bewertet werden. Das liegt daran, dass die durchschnittlichen Löhne im Osten niedriger sind als im Westen.

Die höhere Bewertung soll daher einen Ausgleich schaffen. Durch die schrittweise Angleichung der Rentenwerte soll die Rente ab 2024 in ganz Deutschland mit einem einheitlichen Rentenwert berechnet werden. Im Gegenzug wird dafür die höhere Bewertung schrittweise abgesenkt.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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