Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 2. Teil

Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 2. Teil

Bereitschaftsdienste gibt es in vielen Jobs. Einsatzkräfte oder medizinisches Personal sind zum Beispiel genauso betroffen wie Handwerker. Und sofern nicht schon in der Stellenanzeige darauf hingewiesen wird, kommt die gelegentliche Verfügbarkeit auf Abruf spätestens im Vorstellungsgespräch auf den Tisch. Doch was bedeutet das für den Arbeitsalltag?

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Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 2. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was Bereitschaftsdienst genau bedeutet und in welchen Arten es ihn gibt. Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns die Regelungen zum Bereitschaftsdienst an.

Zu beachten ist aber, dass die Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag maßgeblich sind und von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.

Vergütung oder Freizeitausgleich

Der Arbeitgeber muss den Bereitschaftsdienst vergüten, denn die Zeit gilt als Arbeitszeit. Allerdings muss die Vergütung nicht mit dem regulären Gehalt übereinstimmen.

Das liegt daran, dass die Belastung während des Bereitschaftsdienstes mit Blick auf den Zeit- und den Arbeitsumfang oft geringer ist als bei der normalen Vollarbeit. Aus diesem Grund sind die Stundensätze für den Bereitschaftsdienst auch entsprechend geringer.

Eine Möglichkeit dabei ist, dass der Arbeitgeber die Vergütung nach dem sogenannten Heranziehungsanteil bemisst. In diesem Fall ergibt sich die Bezahlung aus dem Prozentsatz, den der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich gearbeitet hat.

Wurde er zum Beispiel 75 Prozent der Zeit vom Bereitschaftsdienst zur Arbeit herangezogen, bekommt er für den Bereitschaftsdienst entsprechend 75 Prozent der regulären Vergütung bei Vollarbeit.

Eine andere Variante ist, dass der Arbeitgeber angemessene Pauschalen festlegt. Hier kann dann auch eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes vor Ort sein muss oder ob es ausreicht, wenn er auf Abruf in den Betrieb kommt und die Arbeit aufnimmt.

Die genauen Regelungen zur Entlohnung von Bereitschaftsdiensten stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Allerdings muss auch beim Bereitschaftsdienst der gesetzliche Mindestlohn auf jeden Fall bezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

Anstelle einer Vergütung können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auch einen Freizeitausgleich für die Bereitschaftsdienste vereinbaren. Allerdings muss diese Vereinbarung dann tatsächlich bestehen und in beiderseitigem Einvernehmen getroffen sein.

Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einfach entscheidet, dass sich der Arbeitnehmer freinehmen soll. Andersherum kann auch der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er zusätzliche Freizeit bekommt.

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten, die das Arbeitszeitgesetz vorschreibt, gelten auch im Bereitschaftsdienst. Demnach müssen zwischen zwei Schichten mindestens elf Stunden Pause liegen.

War der Arbeitnehmer zum Beispiel zwischen 20 und 22 Uhr im Bereitschaftsdienst tätig, darf er seine reguläre Arbeit am nächsten Tag frühestens um 9 Uhr aufnehmen.

Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist außerdem eine halbstündige Pause Pflicht. Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Die Pause muss aber nicht am Stück erfolgen, sondern kann auch in mehrere Abschnitte zu je 15 Minuten aufgeteilt werden.

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Höchstarbeitszeit

Gesetzlich ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer maximal acht Stunden täglich arbeiten darf. Eine Erhöhung der Arbeitszeit auf zehn Stunden ist zulässig, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen bei acht Stunden liegt.

Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienste. Allerdings gibt es hier eine Besonderheit.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf über acht Stunden auch ohne einen entsprechenden Ausgleich ist möglich, wenn der Bereitschaftsdienst regelmäßig einen erheblichen Teil der Arbeitszeit ausmacht.

Von einem erheblichen Umfang ist auszugehen, wenn etwa 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit aus Bereitschaftsdienst besteht.

Der Gesetzgeber hat die Erweiterung der Arbeitszeit zugelassen, weil Bereitschaftsdienste einen Arbeitnehmer weniger belasten als normale Vollarbeit. Voraussetzung ist aber, dass die Regelungen dazu im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sind.

Außerdem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Bereitschaftsdienste und die damit einhergehende Arbeitszeiterweiterung die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährden.

Nachtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr anfällt. Die Regelungen greifen, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum länger als zwei Stunden arbeitet. Üblicherweise wird Nachtarbeit mit Zuschlägen vergütet.

In Pflege- und Betreuungseinrichtungen sieht der Tarifvertrag für nächtliche Bereitschaftsdienste außerdem einen Anspruch auf Zusatzurlaub vor.

Hat ein Arbeitnehmer pro Kalenderjahr mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 21 und 6 Uhr, stehen ihm zwei zusätzliche Tage Urlaub zu. Maßgeblich für die Bemessung des Zusatzurlaubs ist, dass der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes anwesend ist.

Altersgrenzen

Gesetzliche Vorgaben, bis zu welchem Alter Bereitschaftsdienste ausgeübt werden dürfen, gibt es nicht. Allerdings kann es in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen Regelungen geben, die Altersgrenzen definieren.

Der Arbeitnehmer hat außerdem die Möglichkeit, sich an den Betriebsarzt zu wenden.

Kommt der Arzt zu dem Ergebnis, dass der Bereitschaftsdienst die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet oder ihr schadet, muss der Arbeitgeber darauf reagieren.

Betriebsrat

Möchte der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst einführen, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. So kann der Betriebsrat zum Beispiel mitbestimmen, ob der Arbeitsanfall durch die Einführung von Diensten auf Bereitschaft abgedeckt werden soll.

Auch bei der Entscheidung, wann ein Bereitschaftsdienst anfängt und endet oder welche Mitarbeiter solche Dienste übernehmen sollen, ist der Betriebsrat beteiligt.

Allerdings setzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats voraus, dass der Bereitschaftsdienst die Dauer der Arbeitszeit, die sonst im Betrieb üblich ist, vorübergehend überschreitet.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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