Als Arbeitnehmer kündigen – darauf gilt es zu achten

Als Arbeitnehmer kündigen – darauf gilt es zu achten

Ein interessanterer Job, bessere Bezahlung, günstigere Arbeitszeiten, kürzere Fahrtwege, kaum Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Karriereperspektiven, Änderungen im privaten Bereich oder schlicht die Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung – die Gründe, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen können, den bisherigen Job aufzugeben und eine neue Stelle anzutreten, sind vielfältig.

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Dabei schließt ein Arbeitnehmer grundsätzlich keine Partnerschaft fürs Leben, wenn er einen Arbeitsvertrag unterschreibt.

Wie fast jeden anderen Vertrag kann er einen Arbeitsvertrag nämlich ebenfalls wieder kündigen. Eine solche Kündigung als Arbeitnehmer wird übrigens auch Eigenkündigung genannt. Damit seine Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis aber tatsächlich wirksam beendet, muss der Arbeitnehmer ein paar Dinge berücksichtigen.

Die folgende Übersicht fasst zusammen, worauf es bei einer Kündigung als Arbeitnehmer zu achten gilt:

Die grundlegenden Voraussetzungen

für eine wirksame Kündigung

Die erste und wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Kündigung besteht darin, dass es sich bei dem bestehenden Arbeitsverhältnis um eines handeln muss, das überhaupt gekündigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen wurde.

Haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hingegen ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, ist eine vorzeitige Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin automatisch zum vertraglich vereinbarten Datum endet.

Allerdings ist möglich, dass die Vertragsbedingungen eine Regelung vorsehen, nach der eine vorzeitige Auflösung auch während der Vertragslaufzeit zulässig ist. Der Arbeitnehmer sollte also nachsehen, was in seinem Arbeitsvertrag zu den Kündigungsbedingungen steht.

Außerdem gibt es zwei weitere Voraussetzungen, die für jede Kündigung gelten:

1. Schriftform.

Damit eine Kündigung wirksam werden kann, bedarf sie der Schriftform. Schriftform heißt, dass die Kündigung zum einen schriftlich erfolgen und das Kündigungsschreiben zum anderen von Hand unterschrieben sein muss.

Da die handschriftliche Unterschrift im Original erforderlich ist, reichen weder eine maschinell erstellte Unterschrift oder ein Kürzel noch eine Kündigung per E-Mail oder Fax aus. Auch eine mündliche Kündigung ist ungültig.

2. Zugang.

Wenn der Arbeitgeber keine Kündigung erhält, kann er auch nicht wissen, dass und wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Der Zugang der Kündigung ist somit die Voraussetzung dafür, dass die Kündigung wirksam werden kann. Das Eingangsdatum der Kündigung wirkt sich zudem auf die Kündigungsfrist aus.

Um sicherzustellen, dass die Kündigung den Arbeitgeber erreicht, ist es sinnvoll, das Schreiben persönlich abzugeben und sich den Eingang am besten bestätigen zu lassen. Wird die Kündigung auf dem Postweg verschickt, empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein.

Die Kündigungsfristen

Grundsätzlich kann eine Kündigung als ordentliche oder als außerordentliche Kündigung erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen und schwerwiegenden Grund voraus, durch den es für den Arbeitnehmer unzumutbar wird, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.

Liegt ein solcher Grund vor, kann eine außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Allerdings ist tatsächlich ein schwerwiegender Grund notwendig. Der Arbeitnehmer kann also nicht außerordentlich kündigen, nur weil er möglichst schnell aus dem Vertrag raus möchte, um beispielsweise seinen neuen Job anzutreten.

In diesem Fall kann er lediglich versuchen, sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Teilweise setzt eine außerordentliche Kündigung zudem voraus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um den Missstand zu beheben.

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In den meisten Fällen wird ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet.

Bei dieser Kündigung hält der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ein, weshalb die ordentliche Kündigung auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet wird.

Gibt es im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Regelungen zur Kündigungsfrist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Üblich ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen kann. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist meist zwei Wochen.

Die Inhalte des Kündigungsschreibens

Im Grunde genommen reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in einem kurzen Satz erklärt, dass er kündigt. Aus dem Kündigungsschreiben muss nämlich lediglich klar und eindeutig hervorgehen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Den Zeitpunkt des Vertragsendes kann der Arbeitgeber anhand der vereinbarten Kündigungsfrist und des Eingangsdatums der Kündigung ermitteln, so dass selbst diese Angabe eigentlich nicht notwendig ist. Trotzdem ist es ratsam, anzugeben, wann die Kündigung wirksam werden soll.

Dabei kann der Arbeitnehmer ein konkretes Datum nennen. Ist er sich nicht ganz sicher, welche Kündigungsfrist für ihn gilt, reicht es aber auch aus, wenn er zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.

Den Grund für seine Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht nennen. Er kann zwar angeben, weshalb er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte, notwendig ist dies aber nicht. Bei einer außerordentlichen Kündigung sieht es ein wenig anders aus.

Auch hier muss der Kündigungsgrund zwar nicht zwingend schon im Kündigungsschreiben stehen, spätestens wenn der Arbeitgeber nachfragt, muss der Arbeitnehmer den Grund aber schriftlich erklären. Anders als oft angenommen muss der Eingang der Kündigung auch nicht quittiert werden. In der Praxis ist es zwar üblich, dass der Empfänger schriftlich bestätigt, dass er das Kündigungsschreiben erhalten hat. Rein rechtlich gesehen ist eine solche Bestätigung bei einer wirksamen Kündigung aber nicht erforderlich.

In seinem Schreiben kann der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung erklären, sondern auch gleich seinen noch vorhandenen Resturlaub beantragen. Der Arbeitgeber wird in den meisten Fällen zustimmen, wenn der Arbeitnehmer seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist aufbrauchen möchte. Generell gelten allerdings auch in diesem Fall die üblichen Regelungen, die bei Urlaubsanträgen Anwendung finden.

Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht genehmigen, wenn es beispielsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, den Arbeitnehmer Urlaub machen zu lassen. Daneben kann der Arbeitnehmer sein Kündigungsschreiben nutzen, um seinen Arbeitgeber auf die Ausfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hinzuweisen.

Grundsätzlich sollte sich der Arbeitnehmer aber immer sehr genau überlegen, ob er sein bestehendes Arbeitsverhältnis tatsächlich kündigen möchte. Klappt es mit dem neuen Job doch nicht und muss der Arbeitnehmer daraufhin Arbeitslosengeld beantragen, muss er bei einer Eigenkündigung nämlich mit einer Sperre rechnen.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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