Wie verbindlich ist eine mündliche Jobzusage?

Wie verbindlich ist eine mündliche Jobzusage?

Manchmal teilt der Personaler dem Bewerber schon gegen Ende des Vorstellungsgesprächs mit, dass er den Job bekommt.

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Nur: Wie verbindlich ist eine mündliche Jobzusage?

Vielleicht hat der Bewerber folgende Situation schon einmal erlebt: Er hatte sich bei einem Unternehmen beworben und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Das Gespräch lief gut und der Personaler verabschiedete den Bewerber mit Worten wie: “Sie haben den Job! In den nächsten Tagen melde ich mich wegen der Einzelheiten bei Ihnen.” Doch dann passiert nichts mehr. Der Personaler meldet sich nicht und schickt auch keinen Arbeitsvertrag zu. Oder der Bewerber bekommt zwar Post, doch anstelle eines Arbeitsvertrags liegt die Bewerbungsmappe samt Absage im Briefkasten.

Natürlich wird sich der Bewerber fragen, ob ein solches Verhalten zulässig ist. Immerhin hatte er ja schon eine mündliche Zusage bekommen. Ist das Unternehmen an eine mündliche Zusage also gar nicht gebunden? Hat der Bewerber den Job erst dann sicher, wenn er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat?

Wir erklären, wie verbindlich eine mündliche Jobzusage tatsächlich ist.

 

Eine mündliche Jobzusage gilt

Hat der Bewerber eine mündliche Zusage bekommen, ist das Unternehmen daran grundsätzlich gebunden. Denn das Gesetz schreibt nicht vor, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden muss.

Es genügt, wenn sich der Bewerber und das Unternehmen auf die Vertragsbestandteile geeignet haben, die für ein Arbeitsverhältnis notwendig sind. Und auf Grundlage von § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind diese notwendigen Vertragsbestandteile, dass

  • die Vertragsparteien, also der Bewerber als ein Vertragspartner und das Unternehmen als der andere Vertragspartner,
  • die Arbeitsleistungen und
  • der Beginn und der Zeitraum der Tätigkeit

definiert sind. Haben der Bewerber und das Unternehmen diese Punkte besprochen und darüber eine Einigung erzielt, ist die mündliche Jobzusage rechtlich bindend. Das gilt auch dann, wenn Einzelheiten wie beispielsweise die konkreten Arbeitszeiten oder die Höhe der Vergütung noch nicht geklärt sind.

Denn für das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrags sind solche Detailfragen nicht erforderlich. Und was die Vergütung angeht, so gilt nach § 612 BGB, dass sie als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Arbeitsleistung üblicherweise nur gegen eine Vergütung erbracht wird.

 

Eine mündliche Jobzusage kann ungültig sein

So klar und eindeutig wie in der Theorie ist die Sache mit einer mündlichen Jobzusage in der Praxis aber leider nicht. Denn es gibt einige Fälle, in denen das Unternehmen an die mündliche Zusage nicht gebunden ist. Das gilt beispielsweise dann, wenn der in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag von einem Dritten genehmigt werden muss.

Bei diesem Dritten kann es sich beispielsweise um einen Personaler mit einer Führungsfunktion oder jemanden aus der Geschäftsleitung handeln. Ebenso ist denkbar, dass der Bewerber bestimmte Genehmigungen, Atteste oder Unterlagen vorlegen muss, damit er die Tätigkeit aufnehmen kann. In Fällen, in denen der Personaler, der das Vorstellungsgespräch führt, nicht alleine über den Arbeitsvertrag entscheidet, erfolgt die Zusage nur unter Vorbehalt.

Daneben ist die mündliche Jobzusage nicht bindend, wenn der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses widerrufen oder gekündigt wird. Beides ist möglich, wobei eine Kündigung schriftlich erfolgen muss.

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Andererseits kann sich der Bewerber durch sein Verhalten mit der Absage einverstanden erklären. Das wäre beispielsweise gegeben, wenn der Bewerber die Absage ohne weitere Reaktion hinnimmt. Oder wenn er zwischenzeitlich einen anderen Job annimmt und dem Unternehmen seine Arbeitskraft dadurch gar nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Das Unternehmen kann dann davon ausgehen, dass der Bewerber die Absage akzeptiert hat. An die mündliche Zusage ist es dadurch nicht mehr gebunden.

 

Der Bewerber muss den Nachweis führen

Die größte Schwierigkeit bei einer mündlichen Jobzusage besteht aber darin, dass der Bewerber nachweisen muss, dass es die Zusage gab. Denn auch wenn das Unternehmen seine Zusage grundsätzlich einhalten muss, muss der Bewerber erst einmal belegen können, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt vereinbart wurde.

Genau das ist in der Praxis aber schwierig. Eine mündliche Jobzusage bringt schließlich mit sich, dass sie eben nur mündlich erfolgte und der Bewerber nichts Schriftliches in der Hand hat, auf das er sich berufen kann. Natürlich kann der Bewerber versuchen, den versprochenen Arbeitsplatz vor Gericht einzuklagen.

Ohne eindeutigen Nachweis stehen seine Chancen aber nicht sehr gut. Zudem dürfte das Arbeitsklima eher angespannt sein, wenn der Bewerber den Job nach seiner Klage antritt. Und fraglich ist, ob der Bewerber überhaupt für ein Unternehmen arbeiten möchte, dass erst durch ein Gericht an seine Zusagen erinnert werden muss.

Unter Umständen hat der Bewerber mehr Erfolg, wenn er vor Gericht Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht. Hält sich das Unternehmen nicht an die Zusage, handelt es sich nämlich um eine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB. Hatte sich der Bewerber auf die Zusage verlassen und deshalb ein oder mehrere andere Jobangebote abgelehnt, kann ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstanden sein. Diesen Schaden muss der Bewerber aber schlüssig beziffern können. Und auch hier gilt, dass der Bewerber den Nachweis erbringen muss, dass es die Jobzusage überhaupt gab.

 

Besser schriftlich absichern

Verständlicherweise wird sich der Bewerber freuen, wenn er den Job nach dem Vorstellungsgespräch in der Tasche hat. Allein auf die mündliche Zusage sollte er sich aber nicht verlassen. Denn falls doch etwas schiefgeht, steht der Bewerber im wahrsten Sinne des Wortes mit leeren Händen da.

Deshalb sollte der Bewerber den Personaler bitten, ihm die Jobzusage schriftlich zu geben. Ein kurzer Satz als Bestätigung reicht dafür aus. Alternativ kann der Bewerber selbst notieren, welche Vereinbarungen getroffen wurden, und den Personaler bitten, seine Notizen durch eine Unterschrift zu bestätigen.

Bedenken haben muss der Bewerber dabei übrigens nicht. Denn wenn er dem Personaler vermittelt, dass er kein Risiko eingehen möchte, unterstreicht er damit nur, dass er den Job wirklich will.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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