Was tun wenn die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt?

Arbeitslosengeld: Was tun, wenn die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt?

Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, erhält er von der Arbeitsagentur in zweierlei Hinsicht Unterstützung. So hilft die Arbeitsagentur zum einen in Sachen Jobsuche und zum anderen erbringt sie durch das Arbeitslosengeld eine finanzielle Leistung.

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Beim Arbeitslosengeld oder genauer dem Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Wie hoch das ALG I ausfällt, hängt in erster Linie davon ab, welches Einkommen der Arbeitslose zuvor erzielt hat.

Neben der Höhe der Beiträge, die er in die Arbeitslosengeldversicherung eingezahlt hat, spielt außerdem die Steuerklasse eine Rolle. Grundsätzlich beträgt das Arbeitslosengeld 60% des letzten Arbeitseinkommens.

Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, das in seinem Haushalt lebt und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der erhöhte Leistungssatz von 67% bezahlt.

Da das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung ist, kann die Leistungshöhe nicht reduziert werden. Es ist zwar möglich, dass die Leistungshöhe angepasst wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt, das während des Arbeitslosengeldbezugs die Alters- oder Einkommensgrenze überschreitet.

Folglich wird nicht mehr der erhöhte, sondern nur noch der allgemeine Leistungssatz bezahlt. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeldes als Sanktion aber nicht möglich. Allerdings kann die Arbeitsagentur trotzdem eine Strafe verhängen, wenn der Arbeitslose seinen Pflichten nicht nachkommt.

Bei dieser Strafe handelt es sich um eine Sperrzeit und sie hat zur Folge, dass die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum komplett gestoppt werden.

Aus welchen Gründen kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen?

Die Arbeitsagentur bietet Unterstützung, wenn jemand arbeitslos geworden ist oder ihm die Arbeitslosigkeit droht. Im Gegenzug muss der Arbeitslose jedoch auch bestimmten Pflichten nachkommen.

Verletzt er seine Pflichten oder hält er sich nicht an die Vereinbarungen und kann er sein Verhalten nicht plausibel begründen, kann die Arbeitsagentur als Sanktion die Zahlung des Arbeitslosengeldes stoppen. Die Gründe für den möglichen Eintritt einer Sperrzeit ergeben sich aus § 159 SGB III.

Demnach kommt eine Sperre in sieben Fällen in Betracht:

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Eine Sperre kann verhängt werden, wenn der Arbeitslose selbst dazu beigetragen hat, dass er arbeitslos geworden ist. Dies ist zum einen bei einer Eigenkündigung der Fall. Eigenkündigung heißt, dass der Arbeitslose seinen Job selbst gekündigt hat. Zum anderen trägt der Arbeitslose die Mitschuld, wenn er sich vertragswidrig verhalten und sein Arbeitgeber deshalb die (vielfach außerordentliche und fristlose) Kündigung ausgesprochen hat.

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung.

Die Arbeitsagentur unterstützt den Arbeitslosen bei seiner Jobsuche und unterbreitet ihm in diesem Zuge verschiedene Vermittlungsvorschläge. Ignoriert der Arbeitslose einen solchen Vermittlungsvorschlag einfach, also bewirbt er sich nicht oder nimmt er die Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht wahr, droht eine Sperre. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten dafür sorgt, dass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, oder wenn er die Arbeitsstelle grundlos nicht antritt.

Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen.

Der Arbeitslose kann sich nicht bequem zurücklehnen oder sich rein darauf verlassen, dass ihm die Arbeitsagentur einen passenden Job vermittelt. Stattdessen ist er verpflichtet, sich selbst um eine neue Arbeit zu bemühen. Meist vereinbart er mit seinem Sachbearbeiter auch, wie viele Bewerbungen pro Monat er schreiben muss. Kann er dann nicht nachweisen, dass er sich tatsächlich auf Jobsuche begeben hat, muss er mit einer Sperrzeit rechnen.

Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

Die Arbeitsagentur kann dem Arbeitlosen vorschlagen, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, zur beruflichen Ausbildung, zur Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen. Der Begriff Vorschlag ist in diesem Zusammenhang in wenig irreführend, denn der Arbeitslose muss an der vorgeschlagenen Maßnahme teilnehmen. Lehnt er dies ab, ohne dass es einen wichtigen und plausiblen Grund dafür gibt, kann die Arbeitsagentur sein Arbeitslosengeld sperren.

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Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

Nicht nur die Ablehnung einer vorgeschlagenen Maßnahme kann eine Sperrzeit zur Folge haben. Auch wenn der Arbeitslose die Maßnahme zwar antritt, dann aber abbricht, kann mit einer Sperre bestraft werden. Außerdem droht eine Sperre, wenn sich der Arbeitslose so verhält, dass ihn der Anbieter von der Teilnahme an der Maßnahme ausschließt.

Sperrzeit bei Meldeversäumnis.

Die Arbeitsagentur vereinbart regelmäßig Gesprächstermine mit dem Arbeitslosen. Daneben kann sie anordnen, dass eine ärztliche oder eine psychologische Untersuchung durchgeführt wird. Meldet sich der Arbeitslose nach entsprechender Aufforderung nicht oder nimmt er einen Termin grundlos und unentschuldigt nicht wahr, kann dies mit einer Sperrzeit sanktioniert werden.

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Droht die Arbeitslosigkeit, ist der Betroffene dazu verpflichtet, sich umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden. Im Normalfall muss diese Meldung spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Bei einem kürzeren Zeitraum besteht eine Meldepflicht innerhalb von drei Tagen.

Erhält ein Arbeitnehmer also die Kündigung von seinem Arbeitgeber und endet das Arbeitsverhältnis bereits in ein oder zwei Monaten, hat er nur drei Tage Zeit, um mit der Arbeitsagentur Kontakt aufzunehmen. Erfolgt die Arbeitssuchendmeldung zu spät, rechtfertigt dies eine Sperrzeit. Anders als die Arbeitslosmeldung muss die Arbeitssuchendmeldung übrigens nicht persönlich erfolgen, sondern ist auch per Telefon oder E-Mail möglich.

Welche Folgen hat eine Sperrzeit?

Die deutlichste Auswirkung einer Sperrzeit ist, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes gestoppt wird. Wie lange kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, hängt davon ab, aus welchem Grund die Sperrzeit verhängt wurde. Generell kann eine Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen andauern. Die Regelungen hierzu sind ebenfalls in § 159 SGB III festgelegt.

Bei einer zu späten Arbeitssuchendmeldung ist beispielsweise eine Sperrzeit von einer Woche vorgesehen. Unzureichende Eigenbemühungen können mit einer zweiwöchigen Sperre bestraft werden, während das Ablehnen oder Abbrechen einer Maßnahme und das Mitverschulden der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit zwischen drei und sechs Wochen zur Folge haben kann. Die Arbeitsagentur hat allerdings auch die Möglichkeit, mehrere Sperrzeiten zu verhängen, entweder als Strafe für einen Vorfall oder als Sanktionen für unterschiedliche Vorkommnisse.

Neben der Folge, dass dem Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird, hat eine Sperrzeit noch eine weitere Auswirkung. Sie reduziert nämlich auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Geregelt ist dies in § 148 SGB III. Demnach verkürzt sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um die Dauer der Sperrzeit. Für die Praxis heißt das, dass die Sperrzeit so angerechnet wird, als habe der Arbeitslose in dieser Zeit ganz normal Arbeitslosengeld erhalten.

Auf dem Bewilligungsbescheid ist das Datum angegeben, bis wann Arbeitslosengeld bezahlt wird. Hat der Arbeitslose nun beispielsweise eine sechswöchige Sperre erhalten, erhält er nicht sechs Wochen länger Arbeitslosengeld. Stattdessen endet die Arbeitslosengeldzahlung an dem Tag, der im Bewilligungsbescheid steht.

Was tun, wenn die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt?

Die Arbeitsagentur dreht nicht plötzlich und völlig unerwartet den Geldhahn zu, sondern kündigt eine Sperrzeit in einem Bescheid an. Gegen diesen Bescheid kann der Arbeitslose schriftlich Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat bei der Stelle eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Meist ist dies die Agentur für Arbeit, die für den Arbeitslosen zuständig ist. Die Adresse und alle weiteren Infos zum Widerspruch sind in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid aufgeführt.

Wichtig bei dem Widerspruch ist, dass der Arbeitslose klar, schlüssig, nachvollziehbar und sachlich begründet, warum er die Sperre für ungerechtfertigt hält. Kann er Unterlagen wie beispielsweise ein ärztliches Attest oder andere Bescheinigungen vorlegen, die seine Aussagen unterstützen, sollte er Kopien davon unbedingt hinzufügen.

Der Widerspruch bewirkt, dass die Arbeitsagentur ihre Entscheidung noch einmal prüfen muss. Bei dieser Prüfung wird sie aber nur solche Infos berücksichtigen, die ihr vorliegen. Angaben und Sachverhalte, die der Arbeitsagentur nicht bekannt sind, kann sie bei ihrer Entscheidung auch nicht zugrunde legen. Der Arbeitslose ist deshalb gut beraten, tatsächlich alle Gründe und Tatsachen zu benennen, die seine Position stärken.

Kommt die Arbeitsagentur zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt und begründet ist, wird sie ihm abhelfen. Abhelfen bedeutet, dass die Arbeitsagentur dem Widerspruch stattgibt und die Auffassung des Arbeitslosen teilt. Sie kann den Bescheid dann entweder komplett zurücknehmen, womit auch die angekündigte Sperrzeit vom Tisch ist, oder sie kann den Bescheid ändern und die Sperrzeit verkürzen. Weist die Arbeitsagentur den Widerspruch zurück, ergeht ein sogenannter Widerspruchsbescheid.

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Darin steht, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde und weshalb es bei der angekündigten Sperrzeit bleibt. Möchte sich der Arbeitslose gegen den Widerspruchsbescheid zur Wehr setzen, muss er Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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