Was sich 2023 bei Einkommen und Abgaben ändert

Was sich 2023 bei Einkommen und Abgaben ändert

Wie jedes Jahr hat auch das neue Jahr ein paar Veränderungen und Neuregelungen im Gepäck. Wir fassen zusammen, was sich 2023 bei Einkommen und Abgaben ändert.

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Was sich 2023 bei Einkommen und Abgaben ändert

Höherer Mindestlohn in mehreren Branchen

Arbeitnehmer in einigen Gewerken können sich über ein Plus auf dem Gehaltszettel freuen. In mehreren Branchen werden die Mindestlöhne, die branchenspezifisch in den Tarifverträgen festgelegt sind, entweder gleich zu Jahresbeginn oder im Verlauf des Jahres angehoben:

Branche Bisher Neu ab Monat
Aus- und Weiterbildung sowie pädagogische Mitarbeiter € 17,18 € 17,87 Januar
Dachdeckerhandwerk € 14,50 € 14,80 Januar
Elektrohandwerk € 12,90 € 13,40 Januar
Fleischwirtschaft € 12,00 € 12,30 Dezember
Leih-/Zeitarbeit € 12,43 € 13,00 April

Für Mitarbeiter bei Geld- und Werttransporten sind ab August und für Sicherheitskräfte an Flughäfen ab April ebenfalls höhere Mindestlöhne vorgesehen. Ihre Höhe ist aber je nach Bundesland verschieden.

Gute Nachrichten gibt es außerdem für Beschäftigte in der Altenpflege. Hier steigen die Mindestlöhne im Verlauf des Jahres 2023 gleich zweimal:

Tätigkeit Derzeit ab Mai ab September
Pflegehilfskraft € 13,70 € 13,90 € 14,15
Qualifizierte Pflegehilfskraft € 14,60 € 14,90 € 15,25
Pflegefachkraft € 17,10 € 17,65 € 18,25

Zusätzlich dazu haben Mitarbeiter in der Altenpflege künftig mehr Urlaub. Im Jahr 2023 haben Beschäftigte mit einer 5-Tage-Arbeitswoche nämlich über den gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus Anspruch auf neun Tage zusätzlich.

Bereits seit dem 1. September 2022 ist Vorschrift, dass Pflegefachkräfte in der Altenpflege mindestens in Tarifhöhe entlohnt werden müssen.

Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Pflegeeinrichtungen Ihre Arbeitskräfte nach Tarif oder in der gleichen Höhe bezahlen müssen. Andernfalls werden sie zur Versorgung nicht zugelassen.

Höhere Vergütung für Azubis

Wie einige Arbeitnehmer verdienen auch angehende Azubis im Jahr 2023 mehr. So steigt die gesetzliche Mindestvergütung bei einer Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr von 585 Euro auf 620 Euro.

In den darauffolgenden Ausbildungsjahren erhöht sich die Vergütung dann um Aufschläge auf das Einkommen vom ersten Ausbildungsjahr. Die Aufschläge betragen 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Lehrjahr.

Auf diese Weise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Azubis mit jedem Lehrjahr einen größeren Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung leisten.

Die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung gilt für Azubis, die einen Beruf erlernen, der in einem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung geregelt ist. Aber selbstverständlich kann ein Ausbildungsbetrieb auf freiwilliger Basis auch eine höhere Ausbildungsvergütung vorsehen.

Berufe, die landesrechtlich geregelt sind, und reglementierte Berufe im Gesundheitswesen sind von den Vorschriften zur Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.

Angehobene steuerrelevante Werte bei Kost und Logis für Arbeitnehmer

Der Fiskus kann von einem steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgehen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenfreie oder vergünstigte Verpflegung bereitstellt. Maßgeblich dafür sind die sogenannten Sachbezugswerte. Zum 1. Januar 2023 ist der Wert für die Verpflegung von 270 Euro auf 288 Euro pro Monat gestiegen.

Damit müssen unentgeltliche oder kostenreduzierte Mahlzeiten wie folgt angesetzt werden:

  • Frühstück: 2,00 Euro pro Kalendertag und 60 Euro pro Monat

  • Mittagessen und Abendessen: jeweils 3,80 Euro pro Kalendertag und 114 Euro monatlich

Der Sachbezugswert regelt, wie die Verpflegung steuerlich zu behandeln ist. Er gilt sowohl für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber zum Beispiel in der Betriebskantine bereitstellt, als auch für ausgegebene Gutscheine.

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Der Sachbezugswert für die Unterkunft ist ebenfalls gestiegen. Für die freie Unterkunft beträgt er in diesem Jahr bundeseinheitlich 265 Euro pro Monat und ist damit um 24 Euro höher als im Vorjahr.

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber durchgehend freie Kost und Logis, erhöht sich sein Bruttoeinkommen aus Sicht des Finanzamts um 288 Euro + 265 Euro = 553 Euro. Auf diese 553 Euro werden Steuern und Sozialabgaben erhoben.

Gestiegener Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Zum 1. Januar 2023 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,4 auf 2,6 Prozent gestiegen. Weil sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Beitrag jeweils zur Hälfte teilen, zahlen beide ab Jahresbeginn 0,1 Prozent mehr.

In § 341 Drittes Sozialgesetzbuch ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent festgelegt. Eine Verordnung hatte aber zur Folge, dass er für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um 0,2 Prozentpunkte gesenkt wurde.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung wurde mit Jahresbeginn 2023 ebenfalls angehoben. In den alten Bundesländern steigt sie von 7.050 Euro auf 7.300 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern von 6.750 Euro auf 7.100 Euro pro Monat.

Bis zu dieser Einkommenshöhe wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhoben. Erst Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt beitragsfrei.

Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Rente mehr

Rentnerinnen und Rentner profitieren nicht nur von einer erneuten Anhebung der Bezüge im Juli. Stattdessen können sie jetzt auch ihre Haushaltskasse unbeschwerter aufbessern.

Bislang war es so, dass jemand, der früher in Rente ging und sich etwas dazuverdiente, bestimmte Grenzen einhalten musste. Andernfalls wäre seine Rente gekürzt worden. Diese Hinzuverdienstgrenze ist mit Jahresbeginn 2023 vollständig weggefallen.

Wer ab einem Alter von 63 Jahren und nach 35 Beitragsjahren in den Ruhestand geht, obwohl er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann jetzt neben der Altersrente so viel hinzuverdienen, wie er möchte.

Bereits in den beiden vergangenen Corona-Jahren hatte der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Altersrente deutlich erhöht.

Die vollständige Aufhebung soll zum einen ermöglichen, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Zum anderen möchte der Gesetzgeber auf diese Weise dem Mangel an Fachkräften begegnen.

Für diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bleibt eine Hinzuverdienstgrenze bestehen. Allerdings ist sie höher. So steigt sie bei voller Erwerbsminderung von 6.300 Euro auf 17.272,50 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung berechnet die Rentenversicherung die Grenze individuell. Auch hier steigt der Wert aber von mindestens 15.989,40 Euro um mehr als das Doppelte auf 34.545 Euro.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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