Wann verfällt der Resturlaub?

Wann verfällt der Resturlaub?

Sicherlich hätte kaum ein Arbeitnehmer etwas dagegen, wenn er ein paar Tage bezahlten Urlaub mehr hätte. Bei einer entsprechenden Einteilung kommen die meisten mit ihren Urlaubstagen aber ganz gut aus. Manchmal passiert sogar das Gegenteil und am Jahresende sind noch ein paar Tage Resturlaub übrig. Spätestens dann stellt sich die Frage, bis wann der Urlaub eigentlich genommen werden muss.

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Viele haben in diesem Zusammenhang zwei Daten im Kopf, nämlich zum einen den 31. Dezember und zum anderen den 31. März. Aber welches Datum stimmt? Der folgende Beitrag erklärt, wann der Resturlaub verfällt.

Auf wie viele Tage Urlaub hat ein Arbeitnehmer Anspruch?

Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz vor, das alle Regelungen im Zusammenhang mit dem Urlaub enthält. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen fest.

Diese 24 Arbeitstage beziehen sich allerdings auf eine 6-Tage-Woche. Hat ein Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche, reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 20 Arbeitstage pro Jahr.

Der gesetzliche Mindestanspruch steht jedem Arbeitnehmer zu, unabhängig davon, in welchem Beschäftigungsverhältnis er steht. Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, es bei dem Mindesturlaubsanspruch zu belassen. Er kann seinen Mitarbeitern also auch mehr Urlaub gönnen.

Aus einem geltenden Tarifvertrag kann sich ebenfalls ein höherer Urlaubsanspruch ableiten. Das Bundesurlaubsgesetz gibt somit nur die Untergrenze vor, die auf jeden Fall eingehalten werden muss.

Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

Gemäß Bundesurlaubsgesetz soll der Jahresurlaub im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden. Deshalb besteht der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen kann, gibt es zunächst nicht.

Allerdings muss der Resturlaub mit dem Jahreswechsel nicht zwangsläufig verfallen. Die Übertragbarkeit des Urlaubs auf das nächste Jahr kann nämlich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart sein. In vielen Fällen ist dies auch der Fall.

Gibt es keine ausdrücklichen Vereinbarungen dazu, dass der nicht verbrauchte Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden kann, muss der Resturlaub am 31. Dezember dennoch nicht verfallen. Es gibt nämlich eine Ausnahmeregelung. Sie greift dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen konnte.

Die Ursache hierfür wiederum können sein

·         persönliche Gründe: War der Arbeitnehmer beispielsweise längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und konnte deshalb seinen Jahresurlaub nicht nehmen, können die verbliebenen Urlaubstage auf das Folgejahr übertragen werden.

·         dringende betriebliche Gründe: Es kann passieren, dass der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht genehmigt oder eine Urlaubssperre für alle Mitarbeiter verhängt, wenn der Betrieb dies erfordert. Möglich ist das beispielsweise, wenn ein personeller Engpass eintritt, das Arbeitsaufkommen unerwartet erheblich ansteigt oder wichtige Arbeiten wie Inventur- oder Abschlussarbeiten anstehen, die unbedingt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt sein müssen.

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In einigen Branchen sind zudem Urlaubssperren in bestimmten Saisonzeiten üblich. Haben betriebliche Gründe verhindert, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen konnte, ist eine Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr möglich.

Wann verfällt der Resturlaub aus dem Vorjahr endgültig?

Gibt es Regelungen, die es erlauben, dass der Arbeitnehmer seinen nicht verbrauchten Urlaub ins Folgejahr mitnimmt, bleibt der Urlaubsanspruch auch über den 31. Dezember hinaus bestehen.

Gleiches gilt, wenn eine Übertragung des Resturlaubs zulässig ist, weil der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert war, Urlaub zu nehmen. Der Urlaub aus dem Vorjahr muss in diesem Fall aber bis zum 31. März verbraucht werden. Der 31. März ist damit der Stichtag, an dem der Resturlaub aus dem Vorjahr endgültig verfällt.

Es sei denn, der geltende Tarifvertrag enthält Regelungen, die mit den Möglichkeiten der Urlaubsübertragung großzügiger umgehen. Außerdem ist natürlich immer möglich, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer individuell einigen, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub auch später noch nehmen kann. Grundsätzlich verfällt der Anspruch auf den Resturlaub aus dem Vorjahr aber am 31. März endgültig. Ab dem 1. April kann der Arbeitnehmer die Urlaubstage aus dem vorherigen Jahr dann also nicht mehr nutzen und er hat auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Auszahlung.

Es gibt nur eine Ausnahme: Ist der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und kann er deshalb seinen Resturlaub aus dem Vorjahr nicht nehmen, kann sein Urlaubsanspruch auch über den 31. März hinaus bestehen bleiben.

Übrigens: Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass ein Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet und sich den Urlaub stattdessen auszahlen lässt. Eine Auszahlung des Urlaubs kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und seinen Urlaub bis dahin noch nicht nehmen konnte.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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