In der Probezeit gekündigt – was nun? 1. Teil

In der Probezeit gekündigt – was nun? 1. Teil

Wer auf Jobsuche ist, studiert fleißig Stellenanzeigen, schreibt jede Menge Bewerbungen und führt das eine oder andere Vorstellungsgespräch. Und natürlich ist die Freude groß, wenn es endlich mit einer Zusage klappt und ein Arbeitsvertrag auf dem Tisch liegt. Nur hält die Freude über den neuen Job manchmal nicht sehr lange an.

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In der Probezeit gekündigt - was nun 1. Teil

Denn kaum hat der Arbeitnehmer begonnen, sich einzugewöhnen, die Abläufe zu verinnerlichen und die Kollegen ins Herz zu schließen, folgt auch schon wieder die Kündigung.

In der Probezeit gekündigt zu werden, ist zweifelsohne alles andere als eine schöne Erfahrung. Schließlich muss der Arbeitnehmer die Enttäuschung erst einmal wegstecken. Außerdem muss er seine Jobsuche jetzt nicht nur wieder von vorne starten. Stattdessen muss er in den nächsten Bewerbungen auch noch erklären, wie es zu dem schnellen Aus kam.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir wichtige Fragen und geben Tipps rund um die Kündigung während der Probezeit:

Was ist die Probezeit überhaupt?

In Deutschland sieht fast jeder Arbeitsvertrag eine Probezeit vor. Sie findet zu Beginn des Arbeitsverhältnisses statt. Ist die vereinbarte Probezeit vorbei, läuft das Arbeitsverhältnis automatisch weiter, ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muss.

Wie der Name schon andeutet, versteht sich die Probezeit als ein Zeitraum, in dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Zusammenarbeit ausprobieren können. Sie haben Gelegenheit, sich genauer kennenzulernen und zu testen, ob alles passt.

Gleichzeitig sind die Bedingungen für eine Kündigung in der Probezeit lockerer. Stellt der Arbeitnehmer fest, dass der Job doch nicht das Richtige für ihn ist, kann er jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Beim Arbeitgeber ist es genauso.

Ist er zum Beispiel mit den Leistungen nicht zufrieden oder kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen der Stelle nicht gerecht wird, kann er den Arbeitnehmer mit einer zweiwöchigen Frist entlassen. Und dabei kann die Kündigung bis zum letzten Tag der Probezeit erfolgen.

Experten schätzen, dass etwa 20 bis 25 Prozent der Arbeitsverhältnisse noch in der Probezeit wieder aufgelöst werden. In der Probezeit gekündigt zu werden, ist also gar keine seltene Ausnahme. Stattdessen nutzen Unternehmen und auch Arbeitnehmer die Zeit tatsächlich für eine Zusammenarbeit auf Probe – und ziehen einen Schlussstrich, wenn es eben nicht passt.

Ist die Probezeit gesetzlich geregelt?

Mit Blick auf die Probezeit ist § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wichtig. Denn er besagt in Absatz 3:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Die Formulierung “einer vereinbarten Probezeit” informiert zunächst einmal darüber, dass eine Probezeit nicht vorgeschrieben ist. Stattdessen kommt sie durch eine Absprache auf freiwilliger Basis zustande.

Doch auch wenn auf die Probezeit verzichtet werden könnte, ist es in der Praxis üblich, das Arbeitsverhältnis zunächst auf Probe zu schließen und danach dann in ein unbefristetes oder zeitlich befristetes Verhältnis übergehen zu lassen.

Der Gesetzgeber macht nur Vorgaben zur Dauer der Probezeit und zur Kündigungsfrist. So darf die Zusammenarbeit auf Probe für höchstens sechs Monate vereinbart und bei der Kündigung muss eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag aber auch eine kürzere Probezeit und eine längere Kündigungsfrist vereinbaren. Genauso ist möglich, dass der geltende Tarifvertrag andere Zeitfenster vorsieht. In den meisten Fällen belassen es Arbeits- und Tarifverträge aber bei den gesetzlichen Vorgaben.

Übrigens:

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Anders als bei einem Arbeitsverhältnis ist die Probezeit bei einem Ausbildungsverhältnis nicht freiwillig, sondern Pflicht. § 20 BBiG (Berufsbildungsgesetz) regelt nämlich, dass jede Berufsausbildung mit einer Probezeit beginnen muss. Und hier ist für die Probezeit eine Dauer zwischen einem und vier Monaten vorgeschrieben.

Kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer während oder zum Ende der Probezeit zu entlassen, wird dem Arbeitnehmer letztlich nichts anderes übrig bleiben, als die Kündigung zu akzeptieren.

Es gibt in Deutschland zwar einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Doch die Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz greifen erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Außerdem spielt auch die Betriebsgröße noch eine Rolle.

In aller Regel wird die Probezeit für sechs Monate vereinbart. Doch in den ersten sechs Monaten hat der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz. Das wiederum gilt unabhängig von einer Probezeit. Denn der gesetzliche Kündigungsschutz hängt nicht mit einer Probezeit zusammen, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer also ohnehin erst ab dem siebten Monat, in dem er für den Arbeitgeber tätig ist, vorgehen. Ob und für wie lange bis dorthin eine Probezeit vereinbart war, spielt keine Rolle.

Gegen eine Kündigung in der Probezeit kann sich der Arbeitnehmer deshalb nicht zur Wehr setzen. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Kündigung treuwidrig oder unsittlich war. Das wäre etwa der Fall, wenn Dinge wie das Alter, die ethnische Herkunft oder die sexuelle Orientierung der wirkliche Grund für die Kündigung gewesen wären.

Allerdings wird der Arbeitnehmer diesen Nachweis vermutlich kaum führen können. Und tatsächlich begründet sich eine Kündigung in der Probezeit so gut wie immer damit, dass der neue Mitarbeiter fachlich nicht überzeugen konnte oder nicht ins Team gepasst hat.

Im 2. Teil zeigen wir, wie der Arbeitnehmer mit der Kündigung umgehen und die Zeit für sich auswerten sollte. Außerdem geben wir Tipps, wie er in den nächsten Bewerbungen erklären kann, warum das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinaus fortgeführt wurde.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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