Kündigung während Kurzarbeit – 5 Fragen

Kündigung während Kurzarbeit – 5 Fragen

Was einige Arbeitnehmer während der Finanz- und Wirtschaftskrise schon einmal erlebt haben, wiederholt sich in großem Umfang mit Blick auf die Corona-Pandemie: Viele Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit. Gleichzeitig wächst die Sorge, dass der Job bald ganz weg sein könnte. Aber ist eine Kündigung während der Kurzarbeit überhaupt zulässig? Greift der Kündigungsschutz? Und was wird aus dem Gehalt?

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Kündigung während Kurzarbeit - 5 Fragen

Wir beantworten fünf Fragen zum Thema!:

  1. Darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit überhaupt betriebsbedingt kündigen?

Anders als oft vermutet, ist eine betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit nicht ausgeschlossen. Ratgeber und auch Juristen weisen zwar oft darauf hin, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus den gleichen Gründen erfolgen darf, die schon dazu geführt haben, dass die Kurzarbeit überhaupt angeordnet wurde.

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit zum Beispiel mit einem massiven Auftragsrückgang begründet, kann er damit nicht auch eine Kündigung begründen.

Allerdings gibt es Urteile, die zeigen, dass Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht mitunter andere Auffassungen vertreten. So kann es im Einzelfall schon ausreichen, dass sich die erhoffte Besserung der betrieblichen Lage nicht eingestellt hat.

Dass der Arbeitgeber belegen muss, dass sich die Situation während der Kurzarbeit noch weiter verschlechtert hat, ist also nicht zwangsläufig Voraussetzung für eine wirksame Kündigung aus betrieblichen Gründen.

Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um einen vorübergehenden Arbeitsmangel handelt oder ob der Beschäftigungsbedarf dauerhaft gesunken ist. Kann der Arbeitgeber nur nachweisen, dass es vorübergehend an Arbeit mangelt, rechtfertigt das nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zwar die Anordnung von Kurzarbeit. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dadurch aber nicht gerechtfertigt.

Andersherum ist eine Kündigung während Kurzarbeit zulässig, wenn sich herausstellt, dass weitere Umstände oder Änderungen in den wirtschaftlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen dazu führen, dass einzelne Arbeitnehmer in Kurzarbeit dauerhaft nicht mehr beschäftigt werden können (BAG Az. 2 AZR 494/96, Urteil vom 26.06.97).

Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist, schützt ihn also nicht unbedingt vor einer betriebsbedingten Kündigung. Für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung spielt Kurzarbeit ohnehin keine Rolle. Hier ändert sich an den üblichen Regelungen nichts.

  1. Greift der Kündigungsschutz während der Kurzarbeit?

Das Kündigungsschutzgesetz sichert den Arbeitnehmer ab, wenn er seit mindestens sechs Monaten für den Arbeitgeber tätig ist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Die Anordnung von Kurzarbeit hebt den gesetzlichen Schutz nicht auf.

Der gesetzliche Kündigungsschutz bewirkt, dass die Kündigung nur zulässig ist, wenn sie aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen erfolgt und sozial gerechtfertigt ist.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Kündigung damit rechtens ist, muss im Zweifel ein Arbeitsgericht entscheiden. Kurzarbeit jedenfalls hat keinen Einfluss auf den geltenden Kündigungsschutz.

  1. Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Kündigung während Kurzarbeit?

Während Kurzarbeit gelten die gleichen Kündigungsfristen wie sonst auch. Die Regelungen dazu finden sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach spielt aus Sicht des Arbeitgebers eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon bei ihm beschäftigt ist.

Besteht das Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahre lang, beläuft sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer verlängert sich die Frist. Arbeitet der Arbeitnehmer seit zehn Jahren im Betrieb, sind es zum Beispiel vier Monate, bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren sieben Monate.

Befindet sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Die Probezeit selbst kann für bis zu sechs Monate vereinbart sein. Bei einer Kündigung während der Probezeit muss der Arbeitgeber auch keine Gründe angeben. Und in der Praxis ist es oft so, dass Arbeitgeber, die betriebsbedingt Mitarbeiter entlassen müssen, zuerst denjenigen kündigen, die noch in der Probezeit sind.

Möchte der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, kann er in der Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Daran ändert sich auch durch die Kurzarbeit nichts.

  1. Bleibt es bei einer Kündigung während Kurzarbeit beim verringerten Gehalt?

Ist ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit und erhält er vom Arbeitgeber eine Kündigung, verliert er sofort seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Was sich im ersten Moment erschreckend anhört, kommt dem Arbeitnehmer in Wahrheit zugute.

Kurzarbeit ist in erster Linie als eine Maßnahme gedacht, die Kündigungen verhindern soll. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, hat die Maßnahme ihr Ziel verfehlt. Gleichzeitig gibt es keinen Grund mehr, weshalb der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichten sollte. Denn sein Arbeitsplatz war trotz der Kurzarbeit offensichtlich nicht zu retten.

Für die Praxis heißt das, dass der gekündigte Arbeitnehmer ab sofort wieder Anspruch auf sein Gehalt in voller Höhe hat. Und das ab dem Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist.

  1. Was ist nach einer Kündigung während der Kurzarbeit zu tun?

Wie grundsätzlich bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber sollte sich der Arbeitnehmer umgehend an die örtliche Arbeitsagentur wenden und sich dort arbeitssuchend melden. So ist sichergestellt, dass er in einer paar Wochen nicht ohne Geld dasteht.

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Außerdem sollte er von einem Anwalt überprüfen lassen, ob er gegen die Kündigung vorgehen kann. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, hat der Arbeitnehmer drei Wochen lang Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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