Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 1. Teil

Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 1. Teil

Ob Polizisten und Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Ärzte und Pflegepersonal oder Handwerker: In vielen Berufen gehören Bereitschaftsdienste dazu. Und oft steht schon in der Stellenanzeige oder wird spätestens im Vorstellungsgespräch erwähnt, dass der Arbeitnehmer gelegentlich auf Abruf verfügbar sein muss. Aber was genau heißt das eigentlich?

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Arten und Regelungen zum Bereitschaftsdienst, 1. Teil

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir die Arten und die Regelungen zum Bereitschaftsdienst!:

Was bedeutet Bereitschaftsdienst genau?

Beim Bereitschaftsdienst handelt es sich um einen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer abrufbar sein muss. Je nach Ausgestaltung hält er sich dabei entweder direkt im Unternehmen oder an einem beliebigen anderen Ort auf.

Entscheidend ist aber, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zügig aufnehmen kann, wenn er dazu aufgefordert wurde.

Die wesentlichen Eckdaten zum Bereitschaftsdienst sind folgende:

  • Der Bereitschaftsdienst gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit, die Rufbereitschaft hingegen nicht.

  • Wie bei regulären Diensten muss auch zwischen einem Bereitschaftsdienst und der nächsten Schicht eine Ruhezeit von elf Stunden liegen.

  • Gibt es entsprechende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, kann der Arbeitnehmer zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet sein.

  • Ein Bereitschaftsdienst wird oft geringer vergütet als reguläre Arbeitszeit. Auch für den Bereitschaftsdienst gilt aber der gesetzliche Mindestlohn.

  • Durch den Bereitschaftsdienst kann die zulässige Höchstarbeitszeit unter Umständen überschritten werden.

  • Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Bereitschaftsdiensten ein Mitspracherecht.

In welchen Arten gibt es den Bereitschaftsdienst?

Auch wenn die Bezeichnung Bereitschaftsdienst oft als Oberbegriff verwendet wird, gibt es verschiedene Formen der Bereitschaft. Und sie unterscheiden sich in wichtigen Punkten voneinander.

Der Bereitschaftsdienst

Befindet sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, hält er sich auf Anordnung seines Arbeitgebers im Unternehmen oder in der unmittelbaren Umgebung auf. Wird er gebraucht, muss er seine Arbeit umgehend aufnehmen.

Ob Bedarf besteht oder nicht, muss der Arbeitnehmer zwar nicht im Blick haben. Das unterscheidet den Bereitschaftsdienst von der Arbeitsbereitschaft. Aber der Arbeitnehmer muss sich bereithalten, damit ihn der Arbeitgeber jederzeit abrufen kann.

Wie sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes beschäftigt, bleibt ihm selbst überlassen. So kann er zum Beispiel lesen, Schreibarbeiten erledigen, seinen Arbeitsplatz aufräumen oder auch schlafen.

Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit und muss deshalb auch in vollem Umfang bei der Arbeitszeitberechnung berücksichtigt werden. Trotzdem ist möglich, dass die Vergütung für den Bereitschaftsdienst geringer ausfällt als bei Vollarbeit.

Beim Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine Sonderform der Arbeitszeit. Ist dieses Arbeitszeitmodell im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen, hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, den Bereitschaftsdienst anzuordnen.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dass, dass er solche Dienste leisten muss, wenn ihn der Arbeitgeber dazu einteilt.

Sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag hingegen keinerlei Vereinbarungen vor, die den Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst verpflichten, kann ihn sein Arbeitgeber auch nicht dazu zwingen.

Die Arbeitsbereitschaft

Die Arbeitsbereitschaft bezeichnet die Arbeitszeit, während der sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhält, um sofort mit seiner Arbeit zu beginnen, wenn Bedarf besteht. Eine besondere Aufforderung zur Arbeitsaufnahme erfolgt dabei nicht.

Eine eindeutige Definition im rechtlichen Sinne gibt es für die Arbeitsbereitschaft nicht. Aus diesem Grund wird die Beschreibung des Bundesarbeitsgerichts verwendet, nach der es sich um eine „Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ handelt.

Anders ausgedrückt bedeutet das, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz ist und abwartet, ob ein Arbeitseinsatz notwendig wird. Ist das der Fall, nimmt er seine Tätigkeit eigenständig und umgehend auf.

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Insofern ist der Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft nicht völlig untätig. Denn er muss die Situation am Arbeitsplatz ständig im Blick haben und einschätzen.

Trotzdem ist die körperliche oder geistige Leistung während der Wartezeit geringer. Der Arbeitnehmer befindet sich während der Arbeitsbereitschaft also gewissermaßen im Standby-Modus.

Das Arbeitsrecht wertet die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Daher fließt sie vollständig in die Arbeitszeitberechnung ein und ist, wie Vollarbeit, auf acht Stunden pro Tag begrenzt. Die Vergütung entspricht dem regulären Stundensatz, den der Arbeitnehmer sonst auch erhält.

Die Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Dass der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat, muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass er tatsächlich arbeitet.

Wie die Bezeichnung schon andeutet, muss er lediglich erreichbar sein und sich für einen möglichen Arbeitseinsatz bereithalten.

Dabei wird die Rufbereitschaft entweder per Telefon oder über einen Funkmeldeempfänger, also einen Piepser oder Pager, sichergestellt.

Anders als im Bereitschaftsdienst und bei der Arbeitsbereitschaft kann der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft selbst bestimmen, wo er sich aufhält. Er kann den Tag zum Beispiel daheim verbringen oder Einkäufe erledigen. Entscheidend ist nur, dass er erreichbar ist und bei Bedarf eben zeitnah einspringen kann.

Aus diesem Grund wertet das Arbeitszeitgesetz die Rufbereitschaft auch nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit.

Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich arbeitet. Kommt es während der Rufbereitschaft zu keinem Arbeitseinsatz, hatte der Arbeitnehmer also einen freien Tag.

Weil die Rufbereitschaft so lange als Ruhezeit behandelt wird, bis der Arbeitnehmer tatsächlich abgerufen wird, wird die Rufbereitschaft meist auch anders vergütet. Anstelle einer Bezahlung nach Stunden ist eine pauschale Vergütung üblich.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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