Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung. Stattdessen läuft das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter.

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Der Verlust des Jobs sorgt oft für eine emotional schwierige Situation. Kein Wunder, dass es so manchem Arbeitnehmer sehr schwer fällt, weiterhin gut gelaunt und voller Tatendrang an seinem Arbeitsplatz erscheinen, nachdem ihm sein Chef eine ordentliche Kündigung überreicht hat.

Aber auch wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, hat er oft keine Lust mehr auf den bisherigen Job. Denn in Gedanken ist er schon an seinem neuen Arbeitsplatz, mitten im Bewerbungsstress oder im Urlaub.

Aber: Das Arbeitsrecht besagt klar und deutlich, dass bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass sein Arbeitsverhältnis solange weiterbesteht, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Folglich muss er weiterhin wie gehabt seine Arbeit erledigen und bekommt dafür nach wie vor seine Vergütung. Auch wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart hat, läuft das Arbeitsverhältnis weiter.

Diese Regelung ist für beide Seiten vorteilhaft. Denn der gekündigte Arbeitnehmer steht nicht von heute auf morgen ohne Job da. Stattdessen ist er zunächst noch finanziell abgesichert und kann die Zeit nutzen, um einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Der Arbeitgeber wiederum kann planen und sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach einem neuen Mitarbeiter umsehen. Nur: Wie lang ist die Kündigungsfrist eigentlich?

Wann beginnt sie? Und wie sieht es in der Probezeit aus? In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Infos zur Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags zusammengestellt.

 

Was ist die Kündigungsfrist genau?

Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum, der zwischen dem Zugang der ordentlichen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht. Bekommt der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung oder kündigt er selbst, endet sein Arbeitsverhältnis also erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Und weil diese Kündigungsfrist eingehalten wird, wird die ordentliche Kündigung auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet.

Übrigens: Im Kündigungsschreiben muss die Kündigungsfrist nicht angegeben sein. Es genügt, wenn dort steht, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis fristgerecht gekündigt werden soll. An welchem Datum die ordentliche Kündigung wirksam wird, muss dann anhand der vereinbarten Regelung selbst ausgerechnet werden.

 

Wie lang ist die Kündigungsfrist?

Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt davon ab, welche Regelung vereinbart wurde. Generell kann sich die Kündigungsfrist dabei aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

 

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach dem BGB

In vielen Fällen gilt die Kündigungsfrist, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgegeben ist. Maßgeblich dabei ist § 622 BGB. Demnach gilt, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen, jeweils Monatsende oder zum 15. eines Monats, einhalten muss.

Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, gelten für ihn andere Kündigungsfristen. Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war, desto länger ist nämlich auch die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung. Konkret gestalten sich die Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber so:

 

Dauer der Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum Monatsende oder 15. eines Monats
ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

 

Wie alt der Arbeitnehmer ist, spielt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer und der damit zusammenhängenden Kündigungsfrist keine Rolle. Im Gesetz steht zwar, dass die Zeiten vor dem 25. Geburtstag des Arbeitnehmers bei der Beschäftigungsdauer außen vor bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung aber gekippt. Denn sie würde Arbeitnehmer wegen ihres Alters in einer unzulässigen Form diskriminieren (Az. 2 AZR 714/08).

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Andere gesetzliche Kündigungsfristen

Nicht nur das BGB enthält Regelungen zur Kündigungsfrist. Auch in anderen Gesetzen finden sich gesetzliche Vorgaben, so zum Beispiel im Heimarbeitsgesetz, im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit oder im Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch. Auch im Insolvenzfall des Arbeitsgebers gibt es eine gesetzliche Kündigungsfrist. Nach der Insolvenzverordnung beträgt sie drei Monate zum Monatsende.

 

Die Kündigungsfrist im Tarifvertrag

Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, kann die Kündigungsfrist gelten, die im Tarifvertrag verankert ist. Und auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, kann er im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die tarifliche Kündigungsfrist gilt.

 

Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

Grundsätzlich können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch individuelle Vereinbarungen zur Kündigungsfrist treffen. Allerdings dürfen die Regelungen im Arbeitsvertrag nicht vorsehen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist oder die Kündigungsfrist im geltenden Tarifvertrag.

Individuelle Absprachen dürfen also grundsätzlich nur eine Verlängerung der Kündigungsfrist vorsehen. Diese Vorgabe hat den Hintergrund, dass die Interessen des Arbeitnehmers geschützt werden sollen. Denn als Arbeitnehmer ist er wirtschaftlich meist von seinem Arbeitgeber abhängig. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist einhalten muss als der Arbeitgeber. Es ist also nicht zulässig, dass für den Arbeitnehmer beispielsweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten, für den Arbeitgeber aber nur von einem Monat gilt.

Aber: Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter hat oder wenn der Arbeitnehmer als Aushilfe für weniger als drei Monate beschäftigt ist. In diesem Fall kann im Rahmen des Arbeitsvertrags auch eine Kündigungsfrist verankert werden, die kürzer ist als im Gesetz oder Tarifvertrag gefordert. Auch hier muss die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aber mindestens so lang sein wie für den Arbeitnehmer.

 

Wann beginnt die Kündigungsfrist?

Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben bekommen, beginnt die Kündigungsfrist am darauffolgenden Tag. Welches Datum im Kündigungsschreiben steht, spielt keine Rolle. Stattdessen ist das Datum, an dem das Kündigungsschreiben zugegangen ist, maßgeblich.

Ein Beispiel: Der Arbeitgeber überreicht dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben in Anwesenheit von Zeugen am 13. März. Für das Arbeitsverhältnis gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat, entweder zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Bereits am 14. März beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Da es bis zum nächsten 15. noch mehr als einen Monat hin ist, endet das Beschäftigungsverhältnis am 15. April. Könnte der Arbeitgeber hingegen nur zum Monatsende kündigen, würde die Kündigung erst am 30. April wirksam werden. Denn vom 14. März bis zum Monatsende ist es weniger als einen Monat hin. Folglich würde das Beschäftigungsverhältnis erst am 30. April enden.

Übrigens: Auf welchen Tag das Ende der Kündigungsfrist fällt, spielt keine Rolle. Selbst wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist ein Sonntag oder eine Feiertag ist, verlängert sich die Kündigungsfrist dadurch nicht.

 

Wie ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit, die bis zu sechs Monate lang andauern kann. Und während der Probezeit gilt üblicherweise eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Neben dieser kurzen Frist gibt es noch eine weitere Besonderheit: Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beendet werden. Ein bestimmter Termin, also etwa das Monatsende oder der 15. des Monats, muss nicht eingehalten werden.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer befindet sich noch in der Probezeit. Am 5. Mai überreicht ihm der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist läuft ab dem darauffolgenden Tag und somit ab dem 6. Mai. Folglich endet das Beschäftigungsverhältnis 14 Tage später am 20. Mai.

Damit diese Regelung Anwendung findet, muss die ordentliche Kündigung aber innerhalb der Probezeit ausgesprochen werden. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hingegen kann auch nach der Probezeit liegen. Theoretisch ist es also möglich, die kurze Kündigungsfrist noch am letzten Tag der Probezeit auszunutzen.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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