Rechte und Pflichten rund ums Home-Office, Teil II

Rechte und Pflichten rund ums Home-Office, Teil II 

Viele Arbeitnehmer könnten sich durchaus mit dem Gedanken anfreunden, morgens einfach nur ins heimische Arbeitszimmer zu gehen, statt ins Geschäft zu fahren. Und immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern verschiedene Modelle für eine Tätigkeit im Home-Office an.

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Doch wie läuft so etwas in der Praxis ab? Was gilt es zu bedenken? In einem zweiteiligen Beitrag nehmen wir die Rechte und Pflichten rund ums Home-Office unter die Lupe. Dabei ging es in Teil I darum, was sich konkret hinter einem Home-Office verbirgt, wie die Arbeitszeiten geregelt werden und was im Arbeitsvertrag stehen sollte.

Hier geht es nun weiter mit Teil II:

 

Darf der Arbeitgeber auf ein Zugangsrecht zum Home-Office bestehen?

Ist der Arbeitnehmer zu Hause tätig, dann stellt das Home-Office seinen Arbeitsplatz dar. Genauso wie an einem Arbeitsplatz im Unternehmen gelten deshalb das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung. Der Arbeitgeber wiederum muss sicherstellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden.

Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz oder gegen die Bildschirmarbeitsverordnung wäre eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Aus diesem Grund wird im Arbeitsvertrag meist ein Zugangsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers vereinbart. Der Arbeitgeber sichert sich so die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen im Home-Office zu überprüfen.

Bei seinem Besuch kann der Arbeitgeber außerdem kontrollieren, ob der Arbeitnehmer die Vertraulichkeitspflichten wahrt. Die Vertraulichkeitspflichten beinhalten zum einen, dass der Arbeitnehmer keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausplaudert.

Zum anderen muss er alle Geschäftsunterlagen und Kundendaten so aufbewahren, dass Dritte weder Einblick nehmen können noch Zugriff darauf haben. Ist das Arbeitszimmer nicht abschließbar, dürfen die Geschäftspapiere also auf keinen Fall offen auf dem Schreibtisch herumliegen. 

 

Gilt der gesetzliche Unfallschutz auch im Home-Office?

Arbeitet der Arbeitnehmer in seinem Home-Office oder als mobiler Telearbeiter, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dabei greift der Schutz sowohl bei beruflichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer als auch auf dem Weg ins Unternehmen oder zu einem Kunden.

Der Arbeitsweg beginnt aber erst an der Haustür. Befindet sich das Home-Office beispielsweise auf einer anderen Etage oder in einer separaten Wohnung und stürzt der Arbeitnehmer auf dem Weg dorthin, handelt es sich nicht um einen sogenannten Wegeunfall. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer verlässt, um sich in der Küche einen Kaffee zu holen oder auf die Toilette zu gehen.

Auch dieser Gang ist, anders als in der Firma, nicht unfallversichert. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift also ausschließlich bei beruflichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer und auf dem Arbeitsweg. Dies wurde in einem Gerichtsurteil so entschieden (Sozialgericht Karlsruhe, Az. S 4 U 675/10).

 

Kann das Home-Office von der Steuer abgesetzt werden?

Das Steuerrecht tut sich mit dem häuslichen Arbeitszimmer insgesamt eher schwer. Der häufigste Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist, ob das Arbeitszimmer tatsächlich den Arbeitsmittelpunkt bildet oder ob nicht.

Die entscheidende Frage dabei ist, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer in seinem Home-Office arbeiten muss, damit er sein Arbeitszimmer als Arbeitsplatz von der Steuer absetzen kann.

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Die Oberfinanzdirektion Münster hat im Jahre 2013 erklärt, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzbarkeit erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer an mindestens drei Wochentagen von zu Hause aus arbeitet. In die Beurteilung fließt aber regelmäßig auch mit ein, wo sich das Arbeitszimmer befindet und ob das Home-Office auch privat genutzt wird.  

Hat der Arbeitnehmer nur sein Home-Office und ansonsten keinen anderen Arbeitsplatz, muss das Finanzamt die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von maximal 1.250 Euro anerkennen. Arbeitet der Arbeitnehmer ausschließlich von seinem Home-Office aus, kann er die Kosten komplett absetzen. Dabei gehören

·         die anteilige Miete oder bei Wohneigentum die anteiligen Finanzierungskosten und Abschreibungen,

·         die anteiligen Kosten für Strom, Heizung und Wasser,

·         die Ausgaben für die Renovierung des Arbeitszimmers und

·         die Kosten für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers

zu den absetzbaren Kosten. Arbeitsmittel wiederum, also beispielsweise der Computer, das Papier oder die Druckertinte, können immer geltend gemacht werden. 

 

Darf der Vermieter das Home-Office verbieten?

In aller Regel darf der Arbeitnehmer sein Home-Office in einer Mietwohnung einrichten. Die vorherige Erlaubnis des Vermieters oder eine gesonderte Vereinbarung im Mietvertrag ist dafür nicht notwendig.

Dies gilt jedenfalls solange, wie die Tätigkeit im Home-Office einer normalen Bürotätigkeit entspricht und die Wohnung ihren Charakter als Wohnraum behält. Arbeitet der Arbeitnehmer also beispielsweise am Computer und führt er Telefonate, liegt noch eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung vor. Auch gelegentliche Meetings mit Kollegen sind in Ordnung. Denn Besuch darf ein Mieter in seiner Wohnung ja auch empfangen. 

Schwierigkeiten kann es aber dann geben, wenn das Home-Office regelmäßig von Kunden aufgesucht wird. In diesem Fall kann der Vermieter eine Abmahnung wegen vertragswidriger Nutzung aussprechen und im nächsten Schritt auf Unterlassung klagen oder den Mietvertrag kündigen. Zeigt die geschäftliche Tätigkeit in der Mietwohnung nämlich nach außen hin Wirkung, muss der Vermieter die Heimarbeit nicht dulden.

 

Was spricht für und was gegen ein Home-Office?

Umfragen zeigen immer wieder, dass es viele Arbeitnehmer begrüßen würden, wenn es mehr Angebote für Tätigkeiten im Home-Office gäbe oder sie einen Teil ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus erledigen könnten. Aber von zu Hause aus zu arbeiten, hat keineswegs nur Vorteile. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Vor- und Nachteile gegenüber:

 

Das spricht für ein Home-Office: Das spricht gegen ein Home-Office:
Familie und Beruf lassen sich besser miteinander vereinbaren. Der Teamgeist und die persönlichen Beziehungen zu Kollegen gehen verloren.
Zeit und Geld für die Fahrten zur Arbeit werden eingespart. Der Arbeitgeber sieht nur Ergebnisse, aber nicht die Arbeitsweise. Dies könnte sich nachteilig auf die Karrierechancen auswirken.
Die Arbeitszeiten können flexibel gestaltet werden. Eine Tätigkeit von zu Hause aus erfordert viel Selbstdisziplin und Verständnis von der Familie.
Die Loyalität zum Arbeitgeber steigt, weil er dieses Arbeitmodell ermöglicht. Meist wird mehr gearbeitet und es fällt schwerer, abzuschalten.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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