Infos und Tipps rund um Teilzeit- und Minijobs
Nicht jeder Bewerber sucht unbedingt eine Vollzeitstelle. So will der eine Bewerber beruflich vielleicht etwas kürzer treten, ein anderer Bewerber möchte aus familiären Gründen nicht in Vollzeit arbeiten.
Wieder ein anderer Bewerber hat womöglich schon einen Job und sucht nun nach einer Stelle, um sein Einkommen ein wenig aufzubessern. Mit einem Teilzeit- oder einem Minijob stehen zwei Alternativen zur Vollzeitbeschäftigung zur Auswahl. Was es mit diesen Beschäftigungsverhältnissen auf sich hat und worauf es zu achten gilt, erklärt der folgende Beitrag.
Inhalt
Infos und Tipps rund um Teilzeitjobs
Das Gesetz spricht dann von einer Teilzeitbeschäftigung, wenn der Arbeitnehmer pro Woche weniger Stunden arbeitet als ein Kollege in einer vergleichbaren Position, der in Vollzeit beschäftigt ist.
Wie viele Wochenarbeitsstunden eine Teilzeitbeschäftigung konkret umfasst, definiert der Gesetzgeber nicht. Entscheidend ist somit, dass die Wochenarbeitszeit bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer kürzer ist als die Wochenarbeitszeit von einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Vollzeit.
Außerdem muss die Arbeitszeit pro Woche regelmäßig und dauerhaft reduziert sein. Wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend weniger arbeitet, beispielsweise weil Kurzarbeit angesagt ist, handelt es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit.
Als Teilzeitbeschäftigter gelten für den Arbeitnehmer dieselben arbeitsrechtlichen Vorgaben wie für einen Vollzeitbeschäftigten. Das Arbeitsrecht sieht nämlich keine Besonderheiten für Arbeitnehmer vor, die nicht in Vollzeit tätig sind. Für die Praxis heißt das, dass der Teilzeitbeschäftigte nicht nur den vollumfänglichen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt.
Genauso hat er Anspruch auf beispielsweise bezahlten Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Weiterbildungszeiten. Allerdings werden seine Ansprüche anteilig auf Basis der Arbeitstage heruntergerechnet.
Teilzeitjob und Überstunden
Im Arbeitsvertrag ist die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche üblicherweise vereinbart. Findet sich dort oder im Tarifvertrag zusätzlich eine Klausel, nach der der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Bedarf auch Überstunden machen muss, ist diese Vereinbarung für ihn verbindlich.
Gibt es weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag eine entsprechende, ausdrückliche Vereinbarung, kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden.
Dies spielt deshalb eine Rolle, weil es bei Überstunden im Zusammenhang mit einem Teilzeitjob eine Besonderheit gibt. Leistet der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Mehrarbeit, steht ihm nur sein normaler Stundenlohn zu.
Einen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag hat er nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die geleistete Arbeitszeit so sehr erhöht, dass der Teilzeitbeschäftigte mehr Stunden gearbeitet hat als seine vollzeitbeschäftigten Kollegen. In diesem Fall handelt es sich um zuschlagspflichtige Überstunden und der Teilzeitbeschäftigte hat Anspruch auf dieselben Überstundenzuschläge wie die Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind.
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Hat der Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle und möchte nun kürzer treten, muss er nicht unbedingt Bewerbungen schreiben und den Arbeitgeber wechseln. Stattdessen kann er bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass die Wochenarbeitszeit reduziert wird.
Ein Wechsel aus einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten.
2. In dem Unternehmen sind mehr als 15 Mitarbeiter tätig, wobei Azubis nicht mitgezählt werden.
3. Es liegen keine betrieblichen Gründe vor, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.
Vor allem die dritte Bedingung könnte ein Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung ablehnt. Er muss nämlich nicht zustimmen, wenn die verkürzte Arbeitszeit zur Folge hätte, dass die Organisation, die Arbeitsabläufe oder die Betriebssicherheit beeinträchtigt sind oder ihm unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Nachfragen kann aber natürlich nicht schaden. Der Antrag auf eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit gestellt werden.
Der Arbeitgeber muss dann spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn schriftlich mitteilen, wie er sich entschieden hat. Hat er zugestimmt, kann der Arbeitnehmer erst wieder nach zwei Jahren beantragen, die Arbeitszeit noch weiter zu reduzieren.
Infos und Tipps rund um Minijobs
Ein Minijob ist gegeben, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Maßgeblich hierbei ist aber immer ein Zeitraum von zwölf Monaten. Berücksichtigt wird also das gesamte Entgelt, das der Minijobber in einem Jahr verdient hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs hat. In diesem Fall werden nämlich die Entgelte aus allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengezählt.
Dazu ein Beispiel: Angenommen, der Minijobber verdient jeden Monat 420 Euro. Zusätzlich dazu erhält er ein Weihnachtsgeld von 210 Euro. Damit hat der Minijobber in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt 5.250 Euro verdient. Geteilt durch die zwölf Monate ergibt sich ein monatliches Entgelt von 437,50 Euro. Damit ist die 450-Euro-Grenze gewahrt und es handelt es sich um einen Minijob.
Hätte der Minijobber hingegen von seinem Arbeitgeber ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld von zusammen 390 Euro erhalten, wäre sein monatliches Durchschnittseinkommen auf 452,50 Euro geklettert. Damit wäre der Job kein Minijob mehr.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es bei Minijobs keine Besonderheiten. Ein Minijobber hat also ebenfalls Anspruch auf beispielsweise Urlaub und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Außerdem gilt auch für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz. Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung muss der Minijobber nicht bezahlen, pauschale Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber.
Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs in Privathaushalten
Eine kurzfristige Beschäftigung gilt ebenfalls als geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung. Im Unterschied zu einem Minijob muss der Arbeitgeber aber keine Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung bezahlen.
Übt der Minijobber eine geringfügige und eine kurzfristige Beschäftigung aus, werden die beiden Jobs nicht zusammengerechnet. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann es sich beispielsweise um einen Ferienjob, eine saisonale Aushilfstätigkeit oder um Erntehilfe handeln.
Allerdings müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:
· Die Dauer der Beschäftigung darf maximal zwei Monate oder im gesamten Kalenderjahr maximal 50 Arbeitstage betragen.
· Gerechnet auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, darf das Einkommen nicht höher sein als 450 Euro pro Monat.
· Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Von einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt wird gesprochen, wenn der Minijobber Aufgaben übernimmt, die alltägliche Haushaltsarbeiten sind und die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden.
Bei diesen Aufgaben kann es sich beispielsweise um Putzarbeiten, das Bügeln der Wäsche, das Erledigen der Einkäufe oder einfache Gartenpflegearbeiten handeln. Der Privathaushalt als Arbeitgeber meldet den Minijobber in einem vereinfachten Meldeverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung an und bezahlt geringe Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung.
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