Welche Informationen darf sich der neue Chef beschaffen?

Welche Informationen darf sich der evt. neue Chef

 

eigentlich beschaffen? 

 

Die Bewerbungsunterlagen umfassen neben dem Anschreiben und dem Lebenslauf auch Zeugnisse sowie teilweise Referenzen und andere Nachweise von früheren Tätigkeiten und Qualifikationen. Im Prinzip kann sich der möglicherweise künftige Arbeitergeber also durch die Bewerbungsmappe ein recht umfassendes Bild machen.  

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In seinem Anschreiben erklärt der Bewerber schließlich, weshalb er den Job gerne haben möchte und weshalb er sich für einen geeigneten Kandidaten hält.

In seinem Lebenslauf fasst der Bewerber seinen bisherigen Werdegang übersichtlich und auf den Punkt gebracht zusammen. Die Arbeitszeugnisse wiederum informieren aus Sicht der Ex-Arbeitgeber über die Aufgaben und Tätigkeiten des Bewerbers an dem jeweiligen Arbeitsplatz, über seine Arbeitsleistung, seine Qualifikationen und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. Außerdem geben die Zeugnisse wieder, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet wurde.  

Arbeitszeugnisse müssen zwar grundsätzlich wahrheitsgemäß und vor allem wohlwollend verfasst sein, durch bestimmte Formulierungen oder das Weglassen gewisser Ausdrücke kann die tatsächliche Beurteilung aber durchaus zwischen den Zeilen gelesen werden.  

Durch die eigene Einschätzung im Anschreiben und Lebenslauf sowie die Beurteilungen der bisherigen Arbeitgeber in den Arbeitszeugnissen ergibt sich also eigentlich ein recht umfassendes Bild. Da das Interesse an der beruflichen und teils auch persönlichen Vergangenheit des Bewerbers aber mitunter sehr groß ist, kommt es nicht selten vor, dass der neue Arbeitgeber weitere Recherchen anstellt. 

 

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, welche Infos sich der eventuell neue Chef eigentlich überhaupt beschaffen darf:  

 

Direkte Nachfragen bei ehemaligen Arbeitgebern

 

Die einfachste Möglichkeit, um sich weitere Infos zu beschaffen, besteht für den eventuell neuen Chef darin, direkt bei ehemaligen Arbeitgebern nachzufragen. Dabei gibt es keine gesetzlichen Regelungen dazu, ob solche Nachfragen zulässig sind oder ob nicht.  

Aus diesem Grund gehen die Meinungen hierzu auseinander. Weitestgehend Einigkeit herrscht darüber, dass der künftige Chef eine Bewerbung dann vertraulich behandeln sollte, wenn sich der Bewerber in ungekündigter Stellung befindet. Hat der Bewerber nicht ausdrücklich erklärt, dass sich der evt. neue Arbeitgeber mit seinem derzeitigen Chef in Verbindung setzen kann, sind direkte Nachfragen also eigentlich nicht zulässig.  

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist in diesem Fall übrigens sinnvoll, wenn der Bewerber in seinem Anschreiben darauf hinweist, dass er sich aus ungekündigter Stellung heraus bewirbt und deshalb um Diskretion bittet. Anders sieht es aus, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist oder sich der Bewerber aus der Arbeitslosigkeit heraus bewirbt.  

Nach vorherrschender Meinung spricht dann nichts dagegen, wenn sich der potenziell neue Chef bei den ehemaligen Arbeitgebern erkundigt.    

 

Erlaubte und nicht erlaubte Fragen

 

Wendet sich der künftige Chef an einen ehemaligen Arbeitgeber, um weitere Infos in Erfahrung zu bringen, muss er dabei sowohl die Bestimmungen zum Datenschutz einhalten als auch die Intimsphäre des Bewerbers berücksichtigen. Nach dem Auskunftsrecht kann der künftige Chef den ehemaligen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung, zur Qualifikation und zum Verhalten des Bewerbers befragen. Für den Ex-Arbeitgeber gilt dabei eine sogenannte nachwirkende Fürsorgepflicht.  

Das bedeutet, der ehemalige Chef muss so antworten, dass er den Grundsätzen der Zeugniserteilung gerecht wird, indem er also wahrheitsgemäß, aber wohlwollend Auskunft erteilt. Nicht zulässig sind Fragen, die über das hinausgehen, was grundsätzlich auch im Arbeitszeugnis stehen könnte. Der künftige Chef kann also beispielsweise nicht nach Vereinbarungen im Arbeitsvertrag fragen oder Einsicht in die Personalakte verlangen.  Etwas problematisch in diesem Zusammenhang sind telefonische Auskünfte.  

Dies liegt zum einen daran, dass sich der ehemalige Arbeitgeber oft nicht ganz sicher sein kann, wer da am anderen Ende der Leitung ist, also ob er dem Anrufer überhaupt Auskunft erteilen darf. Zum anderen ist es im Nachhinein schwierig, nachzuvollziehen, welche Infos tatsächlich am Telefon weitergegeben wurden und welche Infos sich der Anrufer aus anderen Quellen beschafft hat.  

Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der ehemalige Chef sowohl gegenüber dem künftigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem Bewerber schadensersatzpflichtig sein kann, wenn sich die erteilten Auskünfte im Nachhinein als falsch herausstellen. 

Hinzu kommt, dass auch der Bewerber einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, welche Infos sein ehemaliger Chef über ihn weitergegeben hat. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann der Ex-Arbeitgeber daher darauf hinweisen, dass er Anfragen nur schriftlich beantwortet. 

 

Informationen aus anderen Quellen

 

Neben ehemaligen Arbeitgebern kommen für den evt. neuen Chef auch noch andere Quellen in Frage, die wertvolle Informationen liefern können. Schaltet er beispielsweise eine Detektei ein oder wendet er sich an Schuldnerverzeichnisse, wird der Bewerber davon in aller Regel nichts erfahren, so dass er sich dagegen praktisch nicht zur Wehr setzen kann.  

Stellt der Arbeitgeber hinter dem Rücken des Bewerbers eine Anfrage bei der Schufa, verstößt er gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bewirbt sich der Bewerber aber um eine Stelle, bei der ein entsprechendes Informationsbedürfnis besteht, kann der neue Chef allerdings die Vorlage der Schufa-Auskunft vom Bewerber erbitten.  

Gleiches gilt für das polizeiliche Führungszeugnis. Dieses kann der Arbeitgeber aber auch ohne das Wissen des Bewerbers einholen, wenn entsprechende Informationen für den Job relevant sind. Eine zunehmend beliebte Quelle ist außerdem das Internet. Letztlich muss der Arbeitgeber hier nur den Namen des Bewerbers in eine Suchmaschine eingeben, um dann unter Umständen auf beispielsweise Forenbeiträge, Nachrichten und Kommentare in sozialen Netzwerken oder Fotos zu stoßen.  

Der Bewerber kann praktisch nichts gegen solche Recherchen unternehmen, denn zum einen wird er es vermutlich nicht erfahren und zum anderen ist das Internet ein öffentliches Medium, das jeder frei nutzen kann. Sinnvoll ist daher grundsätzlich immer, gelegentlich zu überprüfen, welche Infos über einen selbst im Internet kursieren. Außerdem sollte sich der Bewerber gut überlegen, welche Kommentare, Nachrichten und Fotos er veröffentlicht, vor allem wenn er gerade auf Jobsuche ist.

 

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