Die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld, Teil II
Das Weihnachtsgeld gehört zusammen mit dem Urlaubsgeld zu den weit verbreiteten Sonderleistungen, die Arbeitnehmer in Deutschland erhalten. Allerdings wirft das finanzielle Extra zum Jahresende regelmäßig die eine oder andere Frage auf. In einem zweiteiligen Ratgeber tragen wir deshalb die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld zusammen.
Dabei ging es in Teil I darum, wer überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt.
Außerdem haben wir erklärt, was sich hinter dem sogenannten Freiwilligkeits- und dem Widerrufsvorbehalt verbirgt. Nun, in Teil II erläutern wir, was mit dem Weihnachtsgeld passiert, wenn der Arbeitsvertrag ruht oder der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Inhalt
- 1 Was ist mit dem Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitsvertrag ruht?
- 1.1 Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter
- 1.2 Weihnachtsgeld als Sonderzahlung zur Belohung der Betriebstreue
- 1.3 Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit Mischcharakter
- 1.4 Was passiert bei einem Jobwechsel mit dem Weihnachtsgeld?
- 1.5 Kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern?
- 1.6
- 1.7 Ähnliche Beiträge
Was ist mit dem Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitsvertrag ruht?
Es gibt zwei typische Fälle, die dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum ruhend gestellt wird. Der erste Fall ist, dass der Arbeitnehmer in Elternzeit geht.
Der zweite Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Fällt er länger als sechs Wochen krankheitsbedingt aus, endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhält dann keine Vergütung mehr von seinem Arbeitgeber, sondern Krankengeld. In beiden Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, ruht aber solange, bis der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Was bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis mit dem Weihnachtsgeld passiert, hängt davon ab, welches Ziel der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgt. Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen drei Möglichkeiten:
Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter
Gewährt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als zusätzliches Entgelt, lautet die Klausel im Arbeitsvertrag beispielsweise:
Der Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt. Das Weihnachtsgeld wird mit der Gehaltsabrechnung für den Monat November abrechnet und ausbezahlt. |
Bei Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter kann der Arbeitgeber eine Kürzung vornehmen, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit ausfällt. Konkret kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig für die Zeiten kürzen, die außerhalb der Entgeltfortzahlung liegen.
Die Ausfallzeiten des Arbeitnehmers, in denen er keine Vergütung von seinem Arbeitgeber bekommen hat, fließen also nicht in die Berechnung des Weihnachtsgeldes (und anderer Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter) ein. Ausdrückliche Vereinbarungen zu einer solchen Kürzungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung muss es nicht geben.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer in Mutterschutz ist oder es sich um Ausfallzeiten handelt, in denen der Arbeitgeber über die Lohnfortzahlung hinaus Zahlungen leisten muss. In diesem Fall darf das Weihnachtsgeld nur dann gekürzt werden, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.
Weihnachtsgeld als Sonderzahlung zur Belohung der Betriebstreue
Möchte der Arbeitgeber mit der Weihnachtsgeldzahlung die Betriebstreue seiner Mitarbeiter belohnen, heißt es im Arbeitsvertrag beispielsweise:
Durch die Zahlung von Weihnachtsgeld soll die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue belohnt und die künftige Betriebstreue des Arbeitnehmers gefördert werden. Anspruch auf Weihnachtsgeld hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Weihnachtsgeldzahlung besteht und weder eine Kündigung noch ein Aufhebungsvertrag vorliegt. |
Zielt die Weihnachtsgeldzahlung darauf ab, die Betriebstreue zu belohnen, ist eine Kürzung nicht möglich. Die Betriebstreue hängt nämlich nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Stattdessen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag besteht und fortgesetzt wird. Ruht das Arbeitsverhältnis, erbringt der Arbeitnehmer zwar keine Arbeitsleistung, ist aber trotzdem betriebstreu.
Deshalb kann der Arbeitsgeber das Weihnachtsgeld nicht streichen oder kürzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.
Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit Mischcharakter
Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld auch als Kombination aus zusätzlicher Entgeltzahlung und Belohnung der Betriebstreue gewähren.
Im Arbeitsvertrag heißt es dann beispielsweise:
Durch die Zahlung von Weihnachtsgeld soll die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue belohnt und die künftige Betriebstreue des Arbeitnehmers gefördert werden. Gleichzeitig versteht sich die Weihnachtsgeldzahlung als Belohnung für die erbrachte Arbeitsleistung. |
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld als zusätzliches Entgelt und gleichzeitig als Belohnung für die Betriebstreue, kann er eine Regelung vorsehen, nach der dass Weihnachtsgeld bei einem ruhenden Arbeitsvertrag anteilig gekürzt wird. Gibt es keine Vereinbarung über eine Kürzungsmöglichkeit, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld aber nicht automatisch reduzieren.
Was passiert bei einem Jobwechsel mit dem Weihnachtsgeld?
Es kann durchaus sein, dass der Arbeitnehmer den Job wechselt und seinen bisherigen Arbeitgeber im Laufe des Jahres verlässt. Ob er dann Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld hat, hängt zum einen davon ab, welche vertraglichen Vereinbarungen es für diesen Fall gibt. Zum anderen spielt eine Rolle, was der Arbeitgeber mit der Weihnachtsgeldzahlung bezweckt.
· Ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, steht dem Arbeitnehmer anteilig Weihnachtsgeld zu, wenn er im Jahresverlauf aus dem Unternehmen ausscheidet. Verlässt er das Unternehmen beispielsweise zum 30. September, muss ihm der Arbeitgeber drei Viertel des Weihnachtsgelds auszahlen.
· Soll das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnen, kann die Weihnachtsgeldzahlung an die Bedingung geknüpft sein, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag ungekündigt bestehen muss. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld auszahlen. Ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, spielt dabei keine Rolle.
· Ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, ist das Weihnachtsgeld ein Zusatzentgelt und gleichzeitig eine Belohung für die Betriebstreue.
Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vorzeitig, hat er in vielen Fällen einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Dies gilt insbesondere dann, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt, nach der dem Arbeitnehmer anteilig Weihnachtsgeld zusteht.
In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel, dass das Weihnachtsgeld nur dann ausbezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt besteht. Eine solche Klausel ist aber nur zulässig, wenn das Weihnachtsgeld eine reine Belohnung für die Betriebstreue ist. Ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, ist die Klausel nicht wirksam.
Kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern?
Hat der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld bekommen und scheidet er dann aus dem Unternehmen aus, kann es passieren, dass er das Weihnachtsgeld wieder zurückzahlen muss.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Charakter der Weihnachtsgeldzahlung. Hat das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter, kann der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld auf jeden Fall behalten. Das Weihnachtsgeld hat er dann nämlich als zusätzliches Entgelt für seine erbrachte Arbeitsleistung bekommen.
Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnen soll. In diesem Zusammenhang wird meist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt bestehen muss.
Dieser Stichtag ist oft der letzte Tag des nächsten Quartals im Folgejahr, also der 31. März. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitgeber nicht nur die Betriebstreue in der Vergangenheit belohnen, sondern den Arbeitnehmer auch weiterhin zur Betriebstreue motivieren und an das Unternehmen binden will.
Besteht das Arbeitsverhalt zum genannten Stichtag nicht mehr, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Folglich muss er das ausbezahlte Weihnachtsgeld zurückzahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es einen wirksamen Rückzahlungsvorbehalt gibt. Die Rechtsprechung legt in diesem Zusammenhang folgende Rahmenbedingungen zugrunde:
· Beträgt das Weihnachtsgeld weniger als 100 Euro, muss es der Arbeitnehmer nicht zurückzahlen.
· Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als 100 Euro, aber weniger als ein Monatsentgelt, kann der Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist. Scheidet der Arbeitnehmer vor diesem Stichtag aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen.
· Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsentgelt, kann der Arbeitgeber einen Stichtag nach dem 31. März des Folgejahres vereinbaren.
Neben diesen Grenzwerten muss die Rückzahlungsvereinbarung außerdem klar, eindeutig und verständlich sein. Der Arbeitnehmer muss also genau erkennen können, ob und wann er bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss.
Gleichzeitig darf die Vereinbarung den Arbeitnehmer aber auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit einschränken. Letztlich bleibt die Frage, ob eine Rückzahlungsverpflichtung wirksam ist, somit immer eine Einzelfallentscheidung.
Mehr Tipps, Anleitungen, Ratgeber und Vorlagen:
- Infos und Tipps rund um Teilzeit- und Minijobs
- Warum sich falsche Angaben in der Bewerbung nicht lohnen
- Infos und Tipps zur formlosen Bewerbung
- 7 Tipps für einen erfolgreichen ersten Arbeitstag
- Wann sich ein Anruf vor der Bewerbung lohnt und wann nicht
- Die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld, Teil I
Thema: Die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld, Teil II
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns