4 Fragen zur Aufnahme eines Nebenjobs

4 Fragen zur Aufnahme eines Nebenjobs

Die laufenden Fixkosten steigen und es wird zunehmend schwieriger, mit dem Einkommen vernünftig über die Runden zu kommen? Ein Urlaub, ein neues Auto, andere Möbel oder eine größere Anschaffung wären schön, aber das vorhandene Budget reicht dafür nicht aus? Für die Aufnahme eines Nebenjobs kann es die verschiedensten Gründe geben. Meist handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um einen Aushilfs- oder Minijob.

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4 Fragen zur Aufnahme eines Nebenjobs

Und grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, sich durch eine zweite Tätigkeit etwas dazuzuverdienen. Doch damit die Nebentätigkeit keine negativen Folgen für den Hauptjob hat und Ärger mit dem Chef hervorruft, sollten ein paar Dinge beachtet werden.

Wir beantworten die vier wichtigsten Fragen zur Aufnahme eines Nebenjobs!:

  1. Was genau gilt als Nebenjob?

Als Nebenjob wird im Allgemeinen eine Tätigkeit bezeichnet, die jemand zusätzlich zu seinem Hauptjob ausübt. Die Nebentätigkeit findet also neben dem Hauptberuf statt. Meist geht der Arbeitnehmer für den Nebenjob ein zweites Arbeitsverhältnis ein. Aber auch eine selbstständige Tätigkeit oder ein Ehrenamt kann ein Nebenjob sein.

Einem Nebenberuf nachzugehen, ist grundsätzlich erlaubt. Das Recht auf Berufsfreiheit ist sogar im Grundgesetz verankert. Ein pauschales Verbot für Nebentätigkeiten aller Art kann ein Arbeitgeber deshalb nicht aussprechen. Zumal es die Privatsache eines Arbeitnehmers ist, was er nach der Arbeit und in seiner Freizeit macht.

Ganz so einfach ist es dann aber doch wieder nicht. Denn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann Regelungen enthalten, die die Ausübung eines Nebenjobs einschränken.

  1. Braucht der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Genehmigung für den Nebenjob?

Ein Beamter muss sich eine Genehmigung von seinem Dienstherrn einholen, wenn er einen Nebenjob annehmen möchte. Bei einem Arbeitnehmer und einem Angestellten im öffentlichen Dienst ist das anders. Er muss sich die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber in aller Regel nicht genehmigen lassen. Allerdings hat er eine sogenannte Anzeigepflicht.

Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren muss, bevor er einen Nebenjob antritt. Ein Arbeitgeber interessiert sich sehr dafür, wenn ein Mitarbeiter neben dem Hauptberuf noch eine weitere Tätigkeit ausübt. Das hat aber weniger mit der persönlichen Neugier des Chefs zu tun.

Der Hintergrund ist vielmehr, dass die Nebentätigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht Einfluss auf den Hauptjob haben könnte.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn

  • durch den Nebenjob die Grenze zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit überschritten wird, etwa bei einem Minijob.

  • der Arbeitnehmer über zehn Stunden täglich oder mehr als durchschnittlich 40 Stunden bei einer 5-Tage-Woche arbeitet.

  • im Nebenjob am Wochenende gearbeitet wird und es unter der Woche keinen Ruhetag als Ausgleich gibt.

  • die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den Schichten im Haupt- und Nebenjob nicht eingehalten werden kann.

  • der Arbeitnehmer den Nebenjob im Urlaub ausübt und dadurch den Urlaub nicht wie vorgesehen zur Erholung nutzt.

  • der Haupt- und der Nebenjob zeitlich zusammenfallen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer während seiner Haupttätigkeit Anrufe entgegennimmt, E-Mails beantwortet oder andere Aufgaben aus dem Nebenjob erledigt.

  • die Nebentätigkeit bei einem direkten Wettbewerber stattfinden soll.

  1. Kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Wie schon erwähnt, kann der Arbeitgeber nicht pauschal verbieten, dass sich sein Mitarbeiter einen Nebenjob sucht. Allerdings müssen immer die Umstände im Einzelfall gesehen werden. Hätte der Nebenjob zur Folge, dass die Arbeitszeit, die per Gesetz maximal erlaubt ist, überschritten wird, kann der Arbeitgeber einschreiten.

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Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten möchte oder durch eine selbstständige Tätigkeit zum direkten Wettbewerber würde. In solchen Fällen greift das Wettbewerbsverbot und eine Missachtung kann die Kündigung rechtfertigen.

  1. Wie sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Nebenjob informieren?

Einen Beamten im öffentlichen Dienst ausgenommen, darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres verbieten, nebenher zu arbeiten. Allerdings wird im Arbeits- oder Tarifvertrag meist eine Klausel enthalten sein, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Nebenjobs aller Art umgehend anzuzeigen.

So oder so ist es aber sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen und sich den Nebenjob schriftlich genehmigen zu lassen. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse vermeiden. Außerdem hat der Arbeitnehmer etwas in der Hand, falls er im Streitfall nachweisen muss, dass er seinen Arbeitgeber über den Nebenjob informiert hatte.

Als Information und zugleich Genehmigung für den Nebenjob reicht ein formloses Schreiben aus. Darin sollte der Arbeitnehmer den Nebenjob beschreiben und sowohl den Beginn der Tätigkeit als auch den zeitlichen Umfang angeben. Es genügt nicht, wenn sich der Arbeitnehmer ein allgemeines Okay für Nebentätigkeiten einholt.

Denn damit kommt er im Ernstfall nicht besonders weit. Besser ist, sich den konkreten Nebenjob bestätigen zu lassen. Mit der Unterschrift des Chefs ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite.

Und wer weiß:

Vielleicht zahlt sich die Offenheit insofern aus, als dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht, in seinem Hauptjob mehr zu verdienen, so dass der Nebenjob gar nicht notwendig wird.

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Marie Meißner, - Bewerbungscoach und Trainerin, Gerd Bachmann, - Personalentwicklung, Timor Buchert, - Personaler, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer diverser Firmen, Personalentscheider und Arbeitgeber/in, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zum Thema Bewerbung, Jobsuche, Berufe und Weiterbildung.

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